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Basiswissen

Was ist eine geringfügig entlöhnte Beschäftigung in Unternehmen?

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Unternehmen liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt im Monat 450 Euro nicht übersteigt. Die wöchtentliche Arbeitszeit spielt für die Beurteilung, ob ein Minijob vorliegt keine Rolle. Allerdings sollten Sie die Regelungen zum Mindestlohn beachten. In meinem Beitrag “Der Mindestlohn steigt zum 01.01.2017” zeige ich, wie sich der Mindestlohn und dessen Erhöhung auf die Minijobs auswirkt.

Das chrakteristische an einem Minijob ist, dass es zum einen die Verdienstgrenze von 450 Euro gibt und zum anderen, dass es sich für den Arbeitnehmer um ein “sozialversicherungsfreies” Beschäftigungsverhältnis handelt. D.h. Minijobber sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der gesetzlichen Rentenversicherung ist ein Minijob seit dem 01.01.2013 jedoch versicherungspflichtig.  Minijobber können sich allerdings von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Darauf gehe ich weiter unten noch genauer ein. Da die Beschäftigung für den Mitarbeiter versicherungsfrei ist, müssen Sie als Arbeitgeber dafür Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale in 45115 Essen (www.minijob-zentrale.de) zahlen.

Welche Pauschalabgaben fallen für den Arbeitgeber an?

Die Pauschalabgaben betragen grundsätzlich 30% des Arbeitsentgelts. Davon entfallen

  • 15% auf die Rentenversicherung,
  • 13% auf die Krankenversicherung und
  • 2% auf die pauschale Lohnsteuer.

Beiträge für die Arbeitslosenversicherung und die Pflegeversicherung fallen nicht.

Zusätzlich zu diesen pauschalen Abgaben i.H.v. 30% hat der Arbeitgaber auch noch sog. Umlagen für

  • Krankheit
  • Schwangerschaft und Mutterschutz und
  • Insolvenz

zu entrichten.

Die Umlage für Krankheit bezeichnet man als U1,
die Umlage für Schwangerschaft und Mutterschutz bezeichnet man als U2.

Wenn Sie hier klicken erhalten Sie eine Kurz-Information zum Umlageverfahren und zur Insolvenzgeldumlage.

Die Beitragssätze für die Minijobzentrale betragen 2017 für die:

  • Umlage U1: 0,9%
  • Umlage U2: 0,3%

des Arbeitsentgelts. Die Insolvenzgeldumlage beträgt 0,09% des Arbeitsentgelts.

Neben den oben genannten Pauschalbeiträgen und den Umlagen, muss der Arbeitgeber für die Unfallversicherung des Mitarbeiters noch einen individuellen Beitrag zahlen. Dieser Beitrag für die Unfallversicherung wird nicht an die Minijobzentrale abgeführt, sondern geht an den zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft).

Die Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung, die Pauschalsteuer und die Umlagen sind vom Arbeitgeber alleine zu tragen und bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, an die Minijob-Zentrale zu entrichten.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

An dieser Stelle möchte ich etwas näher auf sozialversicherungsrechtlichen Regelungen und den Pauchalbeiträge zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung eingehen.

Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung

Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung fällt nur dann an, wenn der Minijobber gesetzlich krankenversichert ist und zwar versicherungspflichtig, freiwillig oder familienversichert. Ist der Minijobber nicht gesetzlich, sonder privat krankenversichert, entfällt der pauschale Beitrag von 13% zur Krankenversicherung.

Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung

Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung beträgt für den Arbeitgeber 15% vom Arbeitsentgelt und zwar unabhängig davon, ob der Mitarbeiter rentenversicherungspflichtig ist oder nicht. Wer ab dem 01.01.2013 einen Minijob aufnimmt, ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Durch die Rentenversicherungspflicht will der Gesetzgeber das Bewusstsein der Minijobber für die Altersabsicherung stärken. Denn der Minijobber kommt mit niedrigen eigenen Beiträgen in den Genuss des vollen Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung. Da der Arbeitgeber bereits 15% Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlt, muss der Minijobber nur die Differenz bis zum allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 18,7% für 2017 ausgleichen.

Beispiel:
Arbeitgeber A beschäftigt einen Minijobber dessen Arbeitsentgelt 450 Euro im Monat beträgt. Der Minijobber hat keinen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt.

Lösung:
Da der Minijobber keinen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt hat, ist er automatisch kraft Gesetz rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber zahlt 15% des Arbeitsentgelts zur Rentenversicherung. Das sind 67,50 Euro (450 Euro x 15%). Der Arbeitnehmer zahlt 16,65 Euro zur Rentenversicherung als Eigenleistung.

Hier die Berechnung:
Der allgemeine Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt für 2017 18,7%. Für den Minijob mit einem Arbeitsentgelt von 450 Euro sind also insgesamt 84,15 Euro (450 Euro x 18,7%) Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Da der Arbeitgeber bereits 67,50 Euro zur Rentenversicherung pauschal zahlt, muss der Arbeitnehmer nur die Differenz bis zum allgemeinen Beitragssatz auffüllen, hier also 16,65 Euro (84,15 Euro abzüglich 67,50 Euro). Der Minijobber bekommt 433,35 Euro Gehalt ausbezahlt (450 Euro abzüglich 16,65 Euro).

Es gibt jedoch eine Mindestbemessungsgrundlage von 175,00 Euro für die Berechnung des Pflichtbeitrags für den Minijobber. Verdienst der Arbeitnehmer weniger als 175 Euro im Monat, so sind die Pflichtbeiträge des Minijobber von 175,00 Euro zu berechnen, während sich der Beitragsanteil des Arbeitgeber nach dem tatsächlichen Verdienst des Mitarbeiters richtet. Der Arbeitgeber zahlt also – wie gehabt – pauschal 15% des tatsächlichen Verdienstes als Beitrag zu Rentenversicherung.

Beispiel:
Eine Kellnerin hilft stundenweise in einem Ausflugslokal aus und verdient monatlich 150,00 Euro.

Lösung:
Arbeitgeberanteil: 
Der Arbeitgeberantei zur Rentenversicherung beträgt 22,50 Euro (150,00 Euro x 15%)
Arbeitnehmeranteil: Der Arbeitnehmeranteil beträgt 10,23 Euro. Hier greift die Mindestbemessungsgrundlage. Die Beiträge des Mitarbeiters berechnen sich von dem Wert 175,00 Euro, d.h. es wird so getan, als ob der Mitarbeiter diesen Betrag verdient hätte.
175,00 Euro x 18,7% = 32,73 Euro. Von den 32,73 Euro wird der Arbeitgeberanteil von 22,50 Euro abgezogen. Somit verbleibt für den Minijobber ein Beitragsanteil von 10,23 Euro in der Rentenversicherung.

Der Mitarbeiter kann sich allerdings von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Der Minijobber muss seinen Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wünscht. Das Formular für den Antrag auf Befreiung können Sie sich hier herunterladen. Die Befreiung gilt für die gesamte Dauer des Minijobs. Der Minijobber kann die Befreiung später nicht widerrufen, sollte er nachträglich zu der Erkenntnis kommen, dass er doch gerne Leistungen beim Rentenversicherungsträger beantragen möchte.

Steuerrechtliche Behandlung

Das Arbeitsverhältnis aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Der einheitliche Pauschalsteuersatz  von 2% des Arbeitsentgelts beinhaltet aber bereits die Lohnsteuer und auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Das hat für den Minijobber den Vorteil, dass damit die Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer aus diesem Beschäftigungsverhältnis abgegolten ist. Der Minijob muss von dem Mitarbeiter in seiner Einkommensteuererklärung gar nicht mehr angegeben werden. Der Minijob bleibt bei bei der Einkommensteuererklärung unberücksichtigt. Die Zwei-Prozent-Pauschalsteuer können Sie im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer abwälzen, d.h. diese 2% können Sie dem Mitarbeiter in Rechnung stellen. Bitte beachten Sie, dass auch die pauschale Lohnsteuer an die Minijob-Zentrale abzuführen ist und nicht wie sonst an das zuständige Finanzamt.  Als Arbeitgeber haben Sie aber auch die Möglichkeit auf die Zwei-Prozent-Pauschalsteuer zu verzichten und das Arbeitsentgelt nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers zu versteuern (Wahlrecht). Meiner Meinung nach ist aber die Pauschalbesteuerung für alle Beteiligten die einfachste und für den Mitarbeiter auch die vorteilhafteste Variante.

Die pauschale Besteuerung mit dem Pauschalsteuersatz von 2% setzt jedoch voraus, dass der Arbeitgeber auch den pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung i.H.v. 15% entrichtet. Fällt also der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung nicht an, dann kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht mit dem Pauschalsteuersatz versteuern. Denkbar wäre z.B., das der Mitarbeiter zwei Minijobs gleichzeitig ausübt und durch die dann fällige Zusammenrechnung die Verdienstgrenze von 450 Euro überschreitet. Dann sind nämlich beide Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungspflichtig. In einem solchen Fall haben beide Arbeitgeber aber die Möglichkeit, den Arbeitslohn pauschal mit 20% zu versteuern, wenn das monatliche Arbeitsentgelt beim einzelnen Arbeitgeber die Verdienstgrenze von 450 Euro nicht überschreitet. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag (5,5% der Lohnsteuer) und die pauschale Kirchensteuer. Die pauschale Lohnsteuer von 20% ist zusammen mit der normalen Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt zu melden und abzuführen.

Übersteigt das regelmäßige Arbeitsentgelt die monatliche 450,00 Euro-Grenze, dann die Lohnsteuerpauschalierung mit 2%  oder 20% nicht mehr möglich. Der Arbeitgeber hat dann das Arbeitsentgelt nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers zu versteuern.

Zusammenfassendes Beispiel:

Der Kaffeehausbesitzer Michael Laurenz, Rheine, beschäftigt seit dem 01.01.2017 in seinem Unternehmen die familienversicherte Angestellte Monika Fleißig als Kellnerin. Frau Fleißig verdient monatlich 450,00 Euro. Herr Laurenz beschäftigt in seinem Unternehmen weniger als 30 Beschäftigte. Frau Fleißig hat sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Lösung:
Herr Laurenz hat monatlich 450,00 Euro an Frau Fleißig zu entrichten. An die Minijobzentrale hat er 140,81 Euro zu zahlen.

Beitragsberechnung:
Beitrag zur Krankenversicherung 13% von 450,00 Euro = 58,50 Euro
Beitrag zur Rentenversicherung 15% von 450,00 Euro = 67,50 Euro
Pauschalsteuer 2% von 450,00 Euro = 9,00 Euro
Summe Pauschalbeiträge 30% von 450,00 Euro = 135,00 Euro
Umlage 1 (U1) 0,90% von 450,00 Euro = 4,05 Euro
Umlage 2 (U2) 0,30% von 450,00 Euro =  1,35 Euro
Insolvenzgeldumlage 0,09% von 450,00 Euro =  0,41 Euro
Summe Umlagen 1,29% von 450,00 Euro = 5,81 Euro
An die Minijobzentrale abzuführen
(Pauschalbeiträge + Umlagen)
140,81 Euro

Die Gesamtbelastung für Unternehmer Laurenz aus diesem Beschäftigungsverhältnis beträgt also 590,81 Euro monatlich (450 Euro Lohn + 140,81 Euro Abgaben). Daneben fällt für den Unternehmer aber noch der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung an. Dieser Beitrag wird nicht an die Minijobzentrale entrichtet, sondern geht an die für das Unternehmen zuständige Berufsgenossenschaft als Unfallversicherungsträger. Die Berufsgenossenschaften setzen den Beitrag zur Unfallversicherung individuell fest. Berechnungsgrundlage für den Beitrag zur Unfallversicherung ist die Bruttolohnsumme aller Mitarbeiter des Unternehmens. Der Beitrag zur Unfallversicherung ist i.d.R. einmal jährlich an die zuständige Berufsgenossenschaft zu entrichten.

Verbuchung:

Den Minijob aus dem obigen Beispiel hat Herr Laurenz monatlich folgendermaßen zu verbuchen:

Bei Auszahlung des Lohns an Frau Fleißig:

Konto SKR 03: Sollbetrag Habenbetrag
4195 Löhne für Minijobs 450,00 Euro
an 1200 Bank  450,00 Euro

 

Konto SKR 04: Sollbetrag Habenbetrag
6035 Löhne für Minijobs 450,00 Euro
an 1800 Bank  450,00 Euro

 

Bei Überweisung der Abgaben an die Minijobzentrale:

Konto SKR 03: Sollbetrag Habenbetrag
4130 Gesetzliche soziale Aufwendungen 131,80 Euro
4194 Pauschale Steuern für Minijobber 9,00 Euro
an 1200 Bank 140,81 Euro

 

Konto SKR 04: Sollbetrag Habenbetrag
6110 Gesetzliche soziale Aufwendungen 131,80 Euro
6036 Pauschale Steuern für Minijobber 9,00 Euro
an 1200 Bank 140,81 Euro

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