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Allgemeines

Seit  Montag, 02. November 2020 bis Monatsende – vorerst ist Deutschland im Teil-Lockdown. Um Unternehmen, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen in der Corona-Pandemie gezielt zu helfen, bringt die Bundesregierung umfassend erweiterte Unterstützung auf den Weg. Dazu zählen außerordentliche Hilfen für alle, die direkt  von erneuten vorübergehenden Schließungen betroffen sind. die Schnellkredite der KfW sollen zudem auch für kleine Unternehmen geöffnet und die Überbrückungshilfen nochmals verbessert und verlängert werden.

Hintergrund

die erneute vorübergehende Schließung einzelner Branchen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in Deutschland trifft viele Unternehmen, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen. Folgende Unternehmen und Einrichtungen werden vorerst bis Ende November geschlossen:

  • Gastronomiebetriebe, Bars, Clubs, Discos und Kneipen (Lieferung und Abholung von Essen für den Verzehr zu Hause ist allerdings erlaubt)
  • Theater, Opern, Konzerthäuser, Messen, Kinos
  • Freizeitparks, Anbieter von Freizeitaktivitäten, Spielhallen und Spielbanken, Wettannahmestellen
  • Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen
  • Prostitutionsstätten und Bordelle
  • Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoostudios (Friseursalons bleiben offen)
  • Freizeit- und Amateursportbetrieb (mit Ausnahme des Individualsports) wird ausgesetzt

Einzel- und Großhandel sowie Schulen und Kindergärten bleiben unter Hygiene-Auflagen geöffnet.

Neue Corona-Hilfen sollen diese Unternehmen durch die Krise helfen. Der Bund hat dafür insgesamt bis zu 10 Mrd. Euro bereitgestellt.

BMF informiert über drei Teile der Hilfen

Außerordentliche Wirtschaftshilfe

Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten sollen eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von bis zu 75 % Ihres Umsatzes von November 2019 erhalten können. Die Höhe errechnet sich aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz des Vorjahresmonats, gezahlt werden soll sie für jede angeordnete Lockdown-Woche. Bei jungen Unternehmen, die nach November 2019 gegründet wurden, sollen die Umsätze von Oktober 2020 als Maßstab gelten. Solo-Selbständige sollen das Wahlrechtr haben, als Bezugsrahmen für den umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde zu legen.

Für größere Unternehmen gelten abweichende Prozentanteile vom Vorjahresumsatz. Ihre Höhe wird im Einzelnen anhand beihilferechtlicher Vorgaben ermittelt. Anderweitige Hilfen für den Zeitraum wie beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe werden vom erstattungsbetrag abgezogen. Mögliche spätere Leistungen aus der Überbrückungshilfe für den Zeitraum werden angerechnet.

Einen Antrag auf außerordentliche Wirtschaftshilfe können unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen stellen, denen aufgrund staatlicher Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bereits bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffen sind, werden zeitnah geklärt.

Die Auszahlung soll nach vereinfachtem Antrag über die Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen. Da die Umsetzung der Einzelheiten einige Zeit in Anspruch nehmen wird, wird die Gewährung von Abschlagszahlungen geprüft.

KfW-Schnellkredite

Den KfW-Schnellkredit sollen künftig auch Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten nutzen können. Auf diesem weg können Unternehmen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen bei ihrer Hausbank zügig einen Kredit in Höhevon bis zu 300.000 € erhalten, abhängig vom Umsatz im Jahr 2019.

eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei. Mehr Informationen zum Schnellkredit finden Sie bei der KfW unter corona.kfw.de.

Überbrückungshilfe

Die Überbrückungshilfe soll auch 2021 fortgeführt und nochmals erweitert werden. Das bestehende Instrument der Überbrückungshilfe wird zu einer Überbrückungshilfe III weiterentwickelt. An Details wird noch gearbeitet.

 

 

Quelle: BMF online

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