In diesem Beitrag geht es um die Frage, ob für Minijobber ein Feiertagslohn zu zahlen ist. Folgendes Beispiel soll die Problematik erhellen.
Ein Minijobber arbeitet montags, mittwochs und freitags jeweils für 3 Stunden als Aushilfe in einem Büro. Er erhält 11 Euro pro Stunde. Im Abrechnungszeitraum fällt der Freitag auf einen Feiertag und er muss nicht erscheinen. Einige Arbeitgeber vertreten nun die Auffassung, dass der Minijobber für den Feiertag auch kein Geld bekommt, da er ja an diesem Tag auch nicht gearbeitet hat. Ist diese Auffassung richtig?
Vollzeitbeschäftigten darf für den Arbeitsausfall an gesetzlichen Feiertagen kein Verdienst abgezogen werden. Da aber Aushilfen und Vollzeitbeschäftigte grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten haben (Grundsatz der Gleichbehandlung), darf auch einem Minijobber das Gehalt nicht gekürzt werden. Mit anderen Worten: Es ist rechtlich nicht zulässig, wenn Minijobber von der Lohnfortzahlung an einem Feiertag ausgeschlossen werden, obwohl andere Arbeitnehmer den Feiertag bezahlt bekommen. Arbeitet also ein Minijobber nur an bestimmten Tagen in der Woche (wie in obigem Beispiel montags, mittwochs und freitags) und fällt der Feiertag auf einen dieser tage, dann besteht ein Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts.
Fazit: Dem Minijobber muss der arbeitsfreie Feiertag bezahlt werden.
Zur Klarstellung: Diese Feiertagsregelung gilt auch für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte, die nach Stunden bezahlt werden (Stundenlohn).
Auch wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass für den ausgefallenen Feiertag an einem anderen Tag in der Woche gearbeitet werden soll, muss dieser Tage dem Minijobber zusätzlich bezahlt werden. Vorsicht: Dadurch könnte evtl. die Verdienstgrenze von 450 Euro im Monat überschritten werden.
Wie sieht es aber aus, wenn die Arbeitszeiten flexibler sind? Im Betrieb werden beispielsweise monats- oder wochenweise Einsatzpläne erstellt. In einem solchen Fall, kommt es darauf an, ob der Minijobber an dem Feiertag eingesetzt werden sollte. Wenn im Betrieb an einem Feiertag gar nicht gearbeitet wird, dann wird dies natürlich im Einsatzplan berücksichtigt. Der Arbeitgeber wird den Einsatzplan nicht so aufstellen, dass ein Arbeitseinsatz für den Minijobber an einem arbeitsfreien Feiertag gegeben ist. Und wenn kein Arbeitseinsatz geplant war, kann auch keine Arbeitsleistung durch den Feiertag verhindert worden sein. In einem solchen Fall muss ein Feiertag nicht vergütet werden.
Wurden im Arbeitsvertrag nur die zu arbeitenden Wochenstunden festgelegt, nicht aber die genauen Arbeitstage, dann kann der Arbeitgeber anordnen, dass der Minijobber die Arbeitszeit an einen anderen Tag zu erbringen hat. Ist jedoch in der Vergangenheit häufig an dem Wochentag gearbeitet worden, der jetzt auf den Feiertag fällt, soll eine Vermutung für einen Arbeitsausfall am Feiertag sprechen.
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