Wie hat Ihnen der Artikel gefallen? Bitte bewerten Sie ihn!
[Gesamt: 3 Durchschnitt: 5]

Phantomlohn? Was soll denn das sein? Vielleicht haben Sie sich das gefragt, als Sie die Überschrift dieses Beitrags gelesen haben. Hier erkläre ich Ihnen den Sachverhalt.

Bei der Bemessung der Lohnsteuer aus dem Arbeitsentgelt gilt das sogenannte “Zuflussprinzip”. Das besagt, dass auch nur der Arbeitslohn der Lohnsteuer unterliegt, der dem Arbeitnehmer auch tatsächlich zugeflossen ist. In der Sozialversicherung ist das anders. Hier gilt grundsätzlich das sogenannte “Entstehungsprinzip”. Das Entstehungsprinzip beruht auf der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Darunter versteht man, dass zur Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge nicht das tatsächlich gezahlte, also zugeflossene Arbeitsentgelt zugrunde gelegt wird, sondern bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge auf das Arbeitsentgelt abgestellt, auf welches der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, also auf das zu beanspruchende Arbeitsentgelt.

Kommt das Arbeitsentgelt, auf das der Mitarbeiter einen gesetzlichen oder tarifvertraglichen Anspruch hat, nicht zur Auszahlung ist folgendes zu beachten. Liegt eine wirksame Lohnverzichtserklärung des Arbeitnehmers vor, werden keine Sozialversicherungsbeiträge berechnet. Ist eine solche nicht vorhanden kommt es zu einer Beitragsberechnung aus “fiktiven” Entgelt, dem sogenannten Phantomlohn. Für einen wirksamen Verzicht auf Entgeltbestandteile im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung folgende Kriterien festgelegt.

  1. Der Verzicht muss arbeitsrechtlich zulässig sein. Liegt kein bindender Tarifvertrag vor, ist ein einzelarbeitsvertraglich ausgesprochener – vorbehaltlich des TzBfG – arbeitsrechtlich zulässig.
  2. Ein Verzicht darf sich nur auf rechtlich zulässige Bestandteile des Arbeitsentgelts beziehen. Ein Gehaltsverzicht unterhalb des Mindestlohns ist verboten.
  3. Der Verzicht muss in schriftlicher Form vorliegen. Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts sind schriftlich festzulegen. Insoweit ergibt sich auch die Notwendigkeit einer schriftlichen Vereinbarung über einen Gehaltsverzicht.
  4. Der Verzicht darf nur auf künftig fällig werdende Arbeitsentgeltbestandteile gerichtet sein. Ein rückwirkender Verzicht der Arbeitnehmer auf Arbeitsentgeltanspruch führt nicht zu einer Reduzierung der Beitragsforderung. Der Beitragsanspruch ist bereits entstanden und wird durch den Verzicht auf das Arbeitsentgelt nicht mehr beseitigt.

Eine Ausnahme gilt allerdings für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Bei Einmalzahlungen gilt der Grundsatz des Entstehungsprinzips nämlich nicht.Stattdessen gilt hier das Zuflussprinzip. Dadurch entstehen Beitragsansprüche aus einmalig gezahlten Arbeitsentgelt erst dann, wenn es tatsächlich ausgezahlt wird. Im Ergebnis kann sich der Phantomlohn auch auf die Versicherungspflicht auswirken. Dies trifft insbesondere auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung zu. Hier kann nämlich die Berücksichtigung eines fiktiven Entgelts zum Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 450 € führen und damit zur Sozialversicherungspflicht des Minijobbs führen. In meinem Beitrag Minijob und Arbeit auf Abruf – Gefährliche Falle für Arbeitgeber seit 2019! habe ich dieses Problem geschildert.

Die Phantomlohnfalle tritt insbesondere im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsentgelt und Arbeit auf Abruf hervor. Bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestimmt sich die Höhe der Entgeltfortzahlung nach dem sogenannten Entgeltausfallprinzip, d. h. der Arbeitnehmer ist so zu vergüten, als hätte er während der Krankheitszeit gearbeitet. Das Urlaubsentgelt dagegen berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Allerdings können tarifvertragliche Regelungen eine abweichende Berechnung vorsehen.

Zusätzlich sind Arbeitnehmern, die üblicherweise Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge bekommen, diese Zuschläge bei der Berechnung des fortzuzahlenden Entgelts bei Krankheit und Urlaub zu berücksichtigen. Hier ist dann die Besonderheit zu beachten, dass diese Vergütungsbestandteile dann nicht steuerfrei gezahlt werden können. Die Steuerfreiheit der Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge gilt nur, wenn sie auch tatsächlich geleistet wurden. Aufgrund der Steuerpflicht besteht auch gleichzeitig Beitragspflicht.

 

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen? Bitte bewerten Sie ihn!
[Gesamt: 3 Durchschnitt: 5]