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Allgemeines

Die Senkung der Umsatzsteuer von 19 % auf 16 % sowie von 7 % auf 5 % hört sich einfach an – ist es aber nicht. Die USt-Umstellung bedeutet (in einigen Branchen mehr, in anderen Branchen weniger) eine erhebliche Mehrarbeit.

1. USt-Senkung ab 1. Juli 2020

Die Senkung der Umsatzsteuer von 19 % auf 16 % bzw. 7 % auf 5 % tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Die verminderten Umsatzsteuer-Sätze gelten aktuell bis zum 31.12.2020. Das Besondere an dieser Änderung ist, dass wir innerhalb eines halben Jahres zwei Steuersatzänderungen haben werden. Nämlich die Senkung zum 1. Juli.2020 und dann eine Erhöhung zum 1. Januar 2021 wieder auf die alten USt-Sätze von 19 % bzw. 7 %. Die reduzierten USt-Sätze gelten also nur in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum31.12.2020

2. Ausführung der Umsätze entscheidend

Die verminderten Umsatzsteuersätze gelten (nach derzeitigem Plan) für alle ausgeführten Umsätze ab 1. Juli 2020 bis zum 31.12.2020. Entscheidend ist nun, wie werden die Umsätze diesem Zeitraum zugeordnet. Welche Umätze gehören in diesem Zeitraum und unterliegen den reduzierten USt-Sätzen.

Das bedeutet, die Umsatzsteuersätze von 16 % / 5 % gelten für

  • Lieferungen und sonstige Leistungen
  • Innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren
  • Differenzbesteuerung für bewegliche körperliche Gegenstände (§ 25a UStG) und Margenbesteuerung bei Reiseleistungen (§ 25 UStG)

die in dem Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 ausgeführt werden. Wann das Entgelt für diese Umsätze vereinnahmt wird, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist somit

  • die Ausführung der Leistung oder Teilleistung,
  • bei der Lieferung von Waren, ist das die Verschaffung der Verfügungsmacht. Wird die Ware befördert oder versendet,  wird die Lieferung mit Beginn der Beförderung oder Versendung ausgeführt. Wenn die Ware am 30. Juni losgeschickt wird, dann gelten noch die Umsatzsteuersätze 19 % oder 7 %. Wird die Ware allerdings am 1. Juli 2020 losgeschickt, dann gelten die Umsatzsteuersätze 16 % oder 5 %,
  • bei Werklieferung (Bauleistungen) ist die Verschaffung der Verfügungsmacht ausschlaggebend. Das ist bei Abnahme durch den Erwerber der Fall,
  • bei Dienstleistungen (Beratung, Beförderung etc.) das Leistungsende.

D. h. im Umkehrschluss, es kommt nicht

  • auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung
    d. h.  zum Beispiel : Selbst dann,wenn der Vertrag mit dem Kunden bereits vor 2 Jahren geschlossen wurde, die Leistung aber erst im 2. Halbjahr 2020 fertig wird, dann unterliegt sie dem Steuersatz von 16 % bzw. 5 %
  • auf die Vereinnahmung des Entgelts (Datum der Zahlung)
    auch nicht bei der Istversteuerung, bei der Istversteuerung ist die Vereinnahmung entscheidend für die Frage, wann die Umsatzsteuer abzuführen ist, welcher Steuersatz anzuwenden ist, bestimmt sich aber nach der Ausführung der Leistung
  • auf die Ausstellung der Rechnung, Rechnungsdatum
    die Rechnung ist in der Umsatzsteuer nur für den Vorsteuerabzug da, sie ist nie ein Kriterium dafür, welcher Steuersatz anzuwenden ist; man muss nur aufpassen, dass man keine falsche Steuer in der Rechnung ausweist. Für die Frage nach dem Steuersatz ist die Rechnung und die Rechnungsstellung (Rechnungsdatum) nicht entscheidend
  • auf den Bestelleingang

an.

3. Preisanpassung auf Grund der Senkung der Umsatzsteuersätze

Die Frage, die sich hier stellt, ist der Unternehmer verpflichtet, seine Bruttopreise zu senken um so die Senkung der Umsatzsteuersätze an seine Kunden weiterzugeben?

Zu unterscheiden ist hier, ob der Unternehmer im B2B-Bereich tätig ist oder B2C .

B2B-Kunde mit Vorsteuerabzug
Hier ändert sich nichts, da immer auf den Nettopreis abgestellt wird. Für Leistungen, die im 2. Halbjahr ausgeführt werden, gelten die abgesenkten Umsatzsteuersätze, der Kunde kann die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen und der Lieferant muss die Umsatzsteuer abführen. Die Umsatzsteuer ist für beide Unternehmer lediglich ein durchlaufender Posten.

B2B – Kunde ohne Vorsteuerabzug oder B2C-Kunde
Bei privaten Endkunden (B2C-Bereich) oder bei B2B-Kunden ohne Vorsteuerabzug ändert sich entweder Preis oder aber die Gewinnmarge. Eins von beiden ändert sich auf jeden Fall. Der Unternehmer kann seine Bruttopreise an die geänderten Umsatzsteuersätze anpassen, dann würden alle regelbesteuerten Umsätze um 2,53 % und alle ermäßigt besteuerten Umsätze um 1,87 % sinken. Damit hätte der Unternehmer die Senkung der Umsatzsteuersätze an seine Kunden, also an den Endverbraucher, weitergegeben.

Beispiel Einzelhandel
Im Einzelhandel ist die Änderung der Preisauszeichnung mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden. Hinzukommt, dass der Einzelhändler am 01.01.2021 erneut die Preisauszeichnung ändern müsste, nämlich wieder auf die alten Preise. Es gibt grundsätzlich keine gesetzliche Verpflichtung, die Preise an die neuen Umsatzsteuersätze anzupassen. Der Gesetzgeber kann die neuen Steuersätze vorgeben, aber er kann nicht vorschreiben, was mit den Preisen passiert. Der Einzelhändler könnte also auch die Preise unverändert lassen und erhöht so seinen Nettoumsatz. Oder aber er ändert seine Preisauszeichnung am Regal nicht, gibt dafür aber pauschal an der Kasse einen Rabatt von 2,53 % für regelbesteuerte Ware bzw. 1,87 % für ermäßigt besteuerte Ware.

4. Ist-Besteuerung

Grundsätzlich gilt für die Anmeldung der Umsatzsteuer das Prinzip der Sollbesteuerung, d. h. die Umsatzbesteuerung erfolgt im Zeitpunkt der Leistungsausführung. Bei vielen kleinen und mittleren Unternehmen kann die Besteuerung aber nach vereinnahmten entgelten erfolgen. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer erst für den voranmeldungszeitraum anzumelden ist, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde.

In diesen Fällen ist zu beachten: Ist eine Forderung bis zum 30. Juni 2020 entstanden, der Zahlungseingang aber erst in der Zeit ab dem 1. Juli 2020 erfolgt, dann gelten hierfür die alten Steuersätze von 19 % bzw. 7 %. Das bedeutet, dass bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten die neuen Steuersätze auch erst für Umsätze zur Anwendungen kommen, deren Leistungsausführung in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 liegt.

5. Anzahlungen, Vorauszahlungen

Abschlagsrechnungen bzw. Anzahlungen mit 19 %:

Wird vor dem 1. Juli 2020 eine Voraus- oder Abschlagsrechnung mit 19 %-igem USt-Ausweis erteilt und die Anzahlung vereinnahmt, während die entsprechenden Leistungen erst nach dem 30. Juni 2020 erbracht werden, führt die Differenz zwischen altem und neuem Steuersatz bei Leistungsausführung zu einer Steuerüberzahlung. Die Abschlagszahlung von 19 % ist in der Schlussrechnung bei der USt 16 % offen abzusetzen.

Beispiel:
Hubert Müller kauft bei der Firma Autohaus Max Schnellinger GmbH mit Vertrag vom 28.05.2020 einen PKW zum Kaufpreis von 20.000 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei Vertragsabschluss wurde eine Anzahlung von brutto 5.950 € fällig und auch bezahlt. Eine entsprechende Anzahlungsrechnung wurde ausgestellt. Der Rest des Kaufpreises ist bei Lieferung im September 2020 zu entrichten.

Lösung:

Die Verschaffung der Verfügungsmacht erfolgt im September 2020. Zu diesem Zeitpunkt ist dann die Lieferung ausgeführt. Somit gilt der neue Umsatzsteuersatz von 16 %. Maßgebend für den Steuersatz ist der Zeitpunkt der Leistungsausführung. Die Schlussrechnung sieht nun wie folgt aus. Das Autohaus berechnet auf den gesamten Kaufpreis von 20.000 € die Umsatzsteuer mit dem Satz von 16 %. Die Anzahlungsrechnung vom 28.05.2020 braucht nicht berichtigt zu werden. Es genügt, wenn man die neue richtige Umsatzsteuer mit 16 % auf den Gesamtbetrag in der Rechnung ausweist und die Anzahlungsrechnung so abzieht, wie sie damals gestellt wurde, also mit den 19 % Umsatzsteuer.

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Abschlagsrechnungen bzw. Anzahlungen mit 16%
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 4 entsteht bei Abschlagsrechnungen  bzw. Anzahlungen die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Abschlagszahlung vereinnahmt worden ist. Werden jetzt im Juni 2020 Anzahlungsrechnungen gestellt, dann sollte gegenüber den Privatkunden auf einen offenen Ausweis der Umsatzsteuer verzichtet werden. Denn wenn der Zahlungseingang im Juni erfolgt, entsteht die USt mit 19 %. Wenn der Zahlungseingang im Juli 2020 erfolgt, entsteht die USt mit 16 %.

Bei Anzahlungsrechnungen gegenüber Kunden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sollte geklärt werden, ob der Kunde noch im Juni oder erst im Juli 2020 bezahlt. Danach sollte sich der Steuerausweis mit 19 % bzw. 16 % richten.

6. Dauerverträge (Dauerleistungen)

Grundsätzliches
Bei den Dauerleistungen kann es sich regelmäßig um sonstige Leistungen (z. B. Vermeitungen, Leasing, Wartungen, Überwachungen, laufende Finanz- und Lohnbuchhaltung) handeln. Für Dauerleistungen werden unterschiedliche Zeiträume (z. B. 1 Monat, ½ Jahr, 1 Jahr, 1 Kalenderjahr, 5 Jahre) oder keine zeitliche Begrenzung vereinbart.

Ausführung einer Dauerleistung
Im Falle einer sonstigen Leistung werden Dauerleistungen an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet.

Auswirkung auf den Steuersatz
Auf Dauerleistungen, die hiernach vor dem 1. Juli 2020 erbracht werden und die der Umsatzbesteuerung nach dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, ist der bis zum 30. Juni 2020 geltende allgemeine Steuersatz von 19 % anzuwenden. In der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführte Dauerleistungen sind der Besteuerung nach dem neuen allgemeinen Steuersatz von 16 % zu unterwerfen.

Ausführungen und Abrechnung von Teilleistungen
Wird eine Dauerleistung nicht insgesamt für den vereinbarten Vertragszeitraum, sondern für kürzere Zeitabschnitte (z. B: Quartal, Kalendermonat) abgerechnet, liegen insoweit Teilleistungen im Sinne des § 13 Umsatzsteuergesetz vor. Dies gilt ebenso für unbefristete Dauerleistungen, soweit diese für bestimmte Zeitabschnitte abgerechnet werden.

Beispiel:
Vermietung von Ladenräumen. Laufzeit des Vertrages vom 01.01.2018 bis 31.12.2022. Die monatliche Miete beträgt netto 3.000 € zuzüglich Umsatzsteuer.

Lösung:
Bis Juni 2020 gilt der Umsatzsteuersatz mit 19 % ⇒ 3.000 € + 19 % Umsatzsteuer = 570 €
Von Juli 2020 bis Dezember gilt der Umsatzsteuersatz von 16 % ⇒ 3.000 € +16 % Umsatzsteuer = 480 €
Ab Januar 2021 gilt dann wieder der Umsatzsteuersatz von 19 % ⇒ 3.000 € + 19% Umsatzsteuer = 570 €

7. Folgen unzutreffender Steuerausweis

Zu niedriger USt-Ausweis
Erfolgt die Fakturierung für Leistungserbringungen bis zum 30.06.2020 erst ab 01.07.2020, dann müssen die bis zum 30.06.2020 gültigen Steuersätze in Rechnung gestellt werden. Werden stattdessen die neuen Steuersätze von 16 % bzw. 5 % ausgewiesen, dann gelten trotzdem die Steuersätze von 19 % bzw. 7 % und der Leistungserbringer schuldet den höheren Steuerbetrag.

Achtung: Der Leistungsempfänger kann aber nur die tatsächlich offen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer  ziehen.

Beispiel:
Die Leistungerbringung am 28.06.2020. Die Rechnungstellung erfolgt aber erst am 07.07.2020. Die Rechnung lautet über netto 10.000 €. In der Rechnung wird der Steuersatz von 16 % angewendet. Die Umsatzsteuer beträgt demnach 1.600 €; Gesamtrechnungsbetrag 11.600 €.

Lösung:
Der Leistungserbringer schuldet die Umsatzsteuer zum bisherigen Steuersatz. Der Leistungserbringer hat insgesamt 11.600 € vom Leistungsempfänger erhalten, aus diesem Betrag schuldet er 19 % Umsatzsteuer. 11.600 € entsprechen demnach 119 %. Einfacher Dreisatz 11.600 * 119 : 19 = 1.852,10 €. Der Leistungserbringer hat 1.852,10 € an das Finanzamt abzuführen. Da er vom Leistungsempfänger bei Bezahlung der Rechnung aber nur 1.600 € Umsatzsteuer erhält, hat er einen Verlust von 252,10 €.

Gleichzeitig darf der Leistungsempfänger aber nur 1.600 € Vorsteuern ziehen.

Was ist zu tun?

Der Leistungserbringer, kann – wenn er die fehlerhafte Rechnungsstellung bemerkt – die fehlerhafte Rechnung mit Hilfe einer Rechnungskorrektur stornieren und stellt gleichzeitig eine neue Rechnung mit dem richtigen Steuersatz aus.

Zu hoher USt-Ausweis
Für Leistungserbringungen in der Zeit vom 1.7. bis zum 31.12.2020 müssen die neuen Steuersätze in Rechnung gestellt werden. Werden stattdessen die bisherigen Steuersätze von 19 % bzw 7 % ausgewiesen, dann gelten trotzdem die Steuersätze von 16 % bzw. 5 %. Allerdings schuldet der Leistungserbringer nach § 14c UStG den unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrag. Der Leistungsempfänger kann nur die zutreffende Umsatzsteuer als Vorsteuer ziehen.

Beispiel:
Leistungserbringung am 2.7.2020, die Rechnungserstellung erfolgt am 2.7.2020. Die Rechnung lautet über netto 10.000 € +19 % Umsatzsteuer = 11.900 €

Lösung:
Der Leistungserbringer schuldet die Umsatzsteuer zum neuen Steuersatz von 16 %. Somit 16 % von 10.000 € = 1.600 €. Die Differenz im Steuerausweis in Höhe von 300 € schuldet der Leistungserbringer als unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer. Gleichzeitig kann der Leistungsempfänger trotzdem nur 1.600 € als Vorsteuer ziehen.

8. Entnahmen

Entnahmen aus dem Betrieb sind umsatzsteuerlich den Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen gleichgestellt. Maßgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitpunkt der Entnahme. Entnahmen, die in der Zeit vom 1.07.2020 bis 31.12.2020 getätigt werden, unterliegen den Steuersätzen von 16 % bzw. 5 %.

9. Gutscheine

Die Hier muss im Einzelfall genau geprüft werden, ob ein sog. Einzweckgutschein oder Mehrzweckgutschein gegeben ist. Sog. Rabattgutscheine haben keine Relevanz.

Gutscheine wurden ab dem 1.1.2019 gesetzlich neu geregelt.

Gutscheinregelung bis zum 31.12.2018
Bei der bisherige Regelung bis zum 31.12.2018 wurde zwischen Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen unterschieden. Wertgutscheine über einen bestimmten Nennbetrag können bei dem ausstellenden Händler gegen eine beliebige Ware oder Dienstleistung eingetauscht werden. Die Ausgabe eines Wertgutscheins wurde bisher lediglich als Tausch von Zahlungsmitteln behandelt, ohne dass eine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne vorlag. Die Umsatzsteuer entstand erst im Fall der Einlösung des Wertgutscheins und damit bei Ausführung des konkreten Umsatzes.

Waren- oder Sachgutscheine beziehen sich hingegen auf eine konkret bezeichnete Ware oder Dienstleistung. Bei Waren- oder Sachgutscheinen ist die Leistung bereits bei Ausgabe des Gutscheines genauer bezeichnet. Daher stellte der Betrag, der bei Erwerb eines Warengutscheins gezahlt wurde, eine Anzahlung auf die bezeichnete Leistung dar, die als Anzahlung der Umsatzbesteuerung unterlag.

Gutscheinregelung seit dem 01.01.2019
Ein Gutschein im Sinne des Umsatzsteuerrechts liegt nur dann vor, wenn der Inhaber berechtigt ist, diesen als Zahlungsmittel beim Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen zu verwenden. Keine Gutscheine sind z. B. Rabattgutscheine. Bei den Gutscheinen wird zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutsheinen unterschieden.

Ein Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem bereits bei der Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen (Leistungsort, Steuersatz). Das bedeutet, dass bereits bei der Ausgabe des Gutscheins feststehen muss, welcher Steuersatz bei der Einlösung des Gutscheins anzuwenden ist. Die Besteuerung erfolgt im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins. Die tatsächliche Ausführung der Leistung wird dann nicht mehr besteuert.

Mehrzweck-Gutscheine sind alle Gutscheine, die keine Einzweck-Gutscheine sind. Mehrzweck-Gutscheine unterliegen erst dann der Umsatzsteuer, wenn die Lieferung bzw. die tatsächliche Ausführung der sonstigen Leistung erfolgt, weil erst dann feststeht, welcher Steuersatz anzuwenden ist. Die Ausgabe des Mehrzweck-Gutscheins stellt lediglich einen Umtausch von Geld in eine andere Art von Zahlungsmittel dar und unterliegt noch keiner Besteuerung.

Momentan besteht hinsichtlich der Einzweckgutscheine noch Unklarheit, ob diese bei z. B. Nichteinlösung von der Umsatzsteuerwirkung her geändert werden dürfen. Ein diesbezügliches BMF-Schreiben steht noch aus. Dieselbe Frage stellt sich nun bei Absenkung des Steuersatzes. Somit ist auch noch nicht rechtssicher geklärt, ob durch die Steuersatzsenkung überhaupt noch die Voraussetzungen eines Einzweckgutscheines gegeben sein können, da der Steuersatz bei Ausgabe noch nicht feststeht!

Bei Gutscheinen besteht erheblicher Beratungsbedarf. Die steuerlichen Wirkungen können nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Aktuell sollte versucht werden unproblematische Mehrzweckgutscheine auszugeben (z. B. durch Angebot eines Mischsortimentes).

10. Leistung vom 1.7. bis 31.12.2020, Vereinnahmung im Jahr 2021

Werden nach dem 31.12.2020 Entgelte oder Teilentgelt für Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die der Unternehmer vor dem 1.1.2021 ausgeführt hat, ist die auf diese Beträge entfallende Umsatzsteuer nach dem im 2. Halbjahr 2020 geltenden Steuersätzen von 16 % bzw. 5 %  zu berechnen.

11. Kfz-Gestellung an Arbeitnehmer

Der geldwerte Vorteil bei der Überlassung eine Kfz an Arbeitnehmer auch zu deren privaten Nutzung bestimmt sich bei der Umsatzsteuer entweder mit

  • 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung oder
  • Fahrtenbuchwert

Somit vermindert sich gerade bei der 1 %-Regelung für den Arbeitgeber die Umsatzbelastung. Denn die Umsatzsteuer beträgt dann in der zeit vom 1.7. bis 31.12.2020 nur 16/116 des Bruttowertes.

12. Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise

Bei Rechnungen im sinne des §§ 33 und 34 UStDV (Rechnungen über Kleinbeträge, Fahrausweise und  Belege im Reisegepäckverkehr)  kann die Umsatzsteuer bzw. vorsteuer bei Angabe des Steuersatzes aus dem Bruttobetrag wie folgt berechnet werden:

  • 19 % = 15,966 % aus Bruttowert (19/119)
  • 16 % = 13,793 % aus Bruttowert (16/116)
  • 7  %  =  6,542 % aus Bruttowert (7/107)
  • 5  %  =  4,762 % aus Bruttowert (5/105)

13. Umtausch

Beim Umtausch eines Gegenstandes wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt eine neue Lieferung. Wird ein vor dem 1.7.2020 gaelieferter Gegenstand in der Zeit vom 1.7. bis 31.12.2020 umgetauscht, ist auf die neue Lieferung der ab 1.7.2020 geltende neue Steuersatz anzuwenden.

Beispiel:
Alexander Sparsam erwirbt am 20.06.2020 einen Super-X-Bildschirm des Herstellers X für brutto 1.190 €. Am 3.7.2020 wird der Bildschirm in einen anderen Bildschirm des Herstellers Y umgetauscht. Dieser Bildschirm kostet am 3.7.2020 ebenfalls 1.190 € brutto.

Lösung:
Dadurch, dass der alte Bildschirm X zurückgegeben wird, kommt es zu einer Minderung der Umsatzsteuer von 19 %

Bildschirmpreis netto 1.000 € + 19% Umsatzsteuer = 190 €. Um diesen Umsatzsteuerbetrag vermindert sich die Umsatzsteuer.

Für den neuen Bildschirm ergibt sich folgende Rechnung:

Bruttopreis 1.190 €, darin sind 16 % Umsatzsteuer enthalten. Macht einen Nettowert des Bildschirms von 1.025,86 €. Nettowert 1.025,86 € + 16 % Umsatzsteuer = 164,14 €. Hier kommt es also zu einer Erhöhung der Umsatzsteuer.

Behandlung in der Buchführung:
Buchungsatz bei Rückgabe des alten Bildschirms:

Konto Soll Haben
Umsatzerlöse 19 % 1.000,00 €
+ Umsatzsteuer 19 %      190,00 €
an Verrechnungskonto 1.190,00 €

Buchungssatz bei Lieferung neuen Bildschirms:

Konto Soll Haben
Verrechnungskonto 1.190,00 €
an Umssatzerlöse 16 % 1.025,86 €
an Umsatzsteuer 16 %      164,14 €

14. Bauwirtschaft

Voraussetzung
Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einer einheitlichen Leistung (z. B. Werklieferungen und Werkleistungen), für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden.

Abnahme und Wirkung
Werklieferungen oder Teile einer Werklieferung sind ausgeführt, wenn das fertig gestellte (Teil-)Werk vom Erwerber abgenommen wurde. Das bedeutet dass der 19 %-ige Stueersatz nur solange angewendet werden kann, solange das (Teil-)Werk vor dem 1.7.2020 tatsächlich abgenommen wird. wird das (Teil-)Werk in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 abgenommen, gilt der 16 %-ige Steuersatz.

Beispiel:
Die Firma Baue-Schlau errichtet für Franz Schöne ein schlüsselfertiges Einfamilienhaus und die Außenanlagen. Im Vertrag wir die sofortige Abnahme nach Fertigstellung des Hauses vereinbart (voraussichtlich November 2020). Die Außenanlagen werden nach deren Fertigstellung im Frühjahr abgenommen (voraussichtlich Mai 2021). Das Entgelt für das Einfamilienhaus beträgt 500.000 € zzgl. USt. Für die Außenanlagen werden 30.000 € zzgl. USt vereinbart.

Lösung:
Mit Abnahme des Einfamilienhauses im November 2020 gilt die Teilleistung “Einfamilienhaus” als erbracht. Die USt entsteht daher i. H. v. 16 % von 500.000 € also 80.000 €. Die Teilleistung “Außenanlagen” ist erst im Mai 2021 mit deren Abnahme ausgeführt. Auf diese Teilleistung ist daher der Steuersatz von 19 % anzuwenden. Die Steuerbelastung beträgt somit 19 % von 30.000 € = 5.700 €.

Merkblatt
Weitere Hinweise zu Teilleistungen enthält das Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft, Stand Oktober 2009 (BMF-Schreiben vom 12.10.2009)

15. Fahrschulen

Fahrschulen schließen mit ihren Fahrschülern Verträge über die praktische und theoretische Ausbildung zur Erlangung des Führerscheines ab und weisen in den Verträgen die Grundgebühr, den Preis je Fahrstunde und die Gebühr für die Vorstellung zur Prüfung gesondert aus. Entsprechend sind auch die Abrechnungen durchzuführen. Die einzelnen Fahrstunden und die Vorstellung zur Prüfung sind als Teilleistungen zu behandeln, weil für diese Teile das Entgelt gesondert vereinbart worden ist. Die durch die Grundgebühr abgegoltenen Ausbildungsleistungen können mangels eines gesondert vereinbarten Entgelts nicht in weitere Teilleistungen zulegt werden.

16. Gastronomie

Neuregelung ab 1.7.2020
Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt ab 1.7.2020 – 30.6.2021 der ermäßigte Steuersatz. Die Abgabe von Getränken unterliegt weiterhin dem vollen Steuersatz. Demnach kommt es zu folgender Einteilung der Steuersätze bei Speisen:

Zeitraum Steuersatz
bis 30.06.2020 19 %
01.07.2020 bis 31.12.2020   5 %
01.01.2021 bis 30.06.2021   7 %
ab 01.07.2021 19 %

Einteilung der Steuersätze bei Getränken:

Zeitraum Steuersatz
bis 30.06.2020 19 %
01.07.2020 bis 31.12.2020 16 %
01.01.2021 bis 30.06.2021 19 %
ab 01.07.2021 19 %

17. Handelsvertreter

Die Leistung des Handelsvertreters unterliegt sofern sich die Entgeltsvereinbarung nach den §§ 87 ff HGB richtet, dem allgemeinen Steuersatz von 16 %, wenn der vertretene Unternehmer (Auftraggeber) die Lieferung oder sonstige Leistung an den Kunden in der zeit vom 01.07. bis 31.12.2020 ausführt.

18. Lieferung bwz. einkauf von Gas Elektrizität, Wärme, Kälte und Wasser

Bei Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme, Kälte und Wasser existieren Sonderregelungen. diese Lieferungen gelten erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt. die während des Ablesezeitraums geleisteten Abschlagszahlungen stellen keine Teilleistungen dar. sie stellen lediglich Anzahlungen dar, die im Zeitpunkt Ihrer Vereinnahmung der USt zu unterwerfen sind.

Beispiel zur Lieferung von Elektrizität
Ablesezeitraum z. b. 15.06.2020 bis 14.06.2021
Die Lieferung gilt mit Ablauf des 14.06.2021 als ausgeführt. Es gilt am 14.06.2021 der Steuersatz von 19 %. somit ist die komplette Lieferung (unabhängig von der Höhe der Abschlagzahlungen) dem im Juni 2021 geltenden Steuersatz von 19 % zu unterwerfen.

Ablesezeitraum z. B. 15.12.2019 bis 14.12.2020
Die Lieferung gilt mit Ablauf des 14.12.2020 als ausgeführt. Es gilt am 14.12.2020 der Steuersatz von 16 %. Somit ist die komplette Lieferung (unabhängig von der Höhe der Abschlagszahlungen) dem im Dezember 2020 geltenden Steuersatz von 16 % zu unterwerfen.

19. Versandhandel

Bei einem Kauf auf Probe im Versandhandel kommt der Kaufvertrag noch nicht mit der Zusendung der Ware, sondern erst nach Ablauf der vom Verkäufer eingeräumten Billigungsfrist oder durch Überweisung des Kaufpreises zu Stande. Erst zu diesem Zeitpunkt ist die Lieferung umsatzsteuerlich ausgeführt.

Bei einem Kauf mit Rückgaberecht ist dies aber anders. in diesem Fall ist bereits mit der Zusendung der Ware der Kaufvertrag zu Stande gekommen und die Lieferung ausgeführt.

20. Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche

Regelung in § 29 UStG sieht für Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich der Teilleistungen unter bestimmten Voraussetzungen den Ausgleich umsatzsteuerlicher Mehr- und Minderbelastungen vor, die sich durch Gesetzesänderungen ergeben.

Nachdem sich die Umsatzsteuer auf 16 % bzw. 5 % absenkt wird dem Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch eingeräumt. Deswegen ist es unbedingt geboten

  • die Verträge zu überprüfen
  • nach günstigen Lösungsmöglichkeiten zu suchen
  • die Verträge evtl. anzupassen.

Bei Streit zwischen den Vertragsparteien
Kommt es zwischen den Vertragsparteien zum Streit über die Berechtigung und die Höhe von Ausgleichsansprüchen nach 29 UStG entscheiden die ordentlichen Gerichte. Sie hierzu auch § 287 Abs. 1 ZPO.

Höhe des Ausgleichsanpruchs
als angemessen im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 UStG ist grundsätzlich der volle Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung anzusehen.

Ausschluss des Ausgleichsanpruchs
Ein Ausgleichsanpurch ist nicht möglich, soweit die Vertragspartner etwas anderes vereinbart haben. Der Ausschluss eines Ausgleichsanpruchs kann ausdrücklich vereinbart werden. Hierzu wird in der Praxis z. B. folgende Vereinbarung verwendet:

Künftige Änderungen einschließlich Steuern, Abgaben, Gebühren, begründen keinen Anspruch auf Vertragsanpassung.

Ausgleichsanpruch regelmäßig bei Leistungsbezug ohne Vorsteuer-Abzugsberechtigung
Die Frage nach dem Ausgleichsanpruch kann vor allem dann auftreten, wenn der Leistungsempfänger für die empfangene Leistungen keinen Vorsteuerabzug hat. Somit Bezug der Leistung/Lieferung

  • in den Privatbereich
  • durch Unternehmer mit Ausschlussumsätzen
  • durch Kleinunternehmer

erfolgt.

21. Photovoltaik-Anlage

Steuerpflichtige, die eine Photovoltaik-Anlage betreiben und den Strom teilweise auch privat verbrauchen, sollten am 30.06.2020 ablesen (soweit vorhanden):

  • Gesamterzeugnungszähler
  • Eigenverbauchszähler
  • Wechselrichter.

22. Personenbeförderung mit Taxen und im Mietwagenverkehr

Taxi- und Mietwagenunternehmer können die Einnahmen aus der Nachtsicht vom 30.06.2020 zum 01.07.2020 für Beförderungen dem ab dem 01.07.2020 geltenden Umsatzsteuersätzen unterwerfen. Dies gilt allerdings nicht , wenn Rechnungen ausgestellt werden, in denen die Umsatzsteuer in Höhe der bis zum 30.06.2020 geltenden Umsatzsteuersätzen ausgewiesen wird.

23. Organisatorischer Handlungsbedarf

Vor dem 01.07.2020 ist sicherzustellen, dass ab dem 01.07.2020 Programme, Stammdaten, Verträge usw. den neuen Umsatzsteuersätzen von 16 % bzw. 5 % entsprechen. So müssen u. a. angepasst werden:

  • Preislisten, Kataloge, Flyer
  • Bestell-Software
  • Online-Vertrieb – Preisangaben
  • Fakturierungsprogramme
  • Elektronische Kassensysteme
  • Rechnungswesen-Software
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