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Die Beschäftigung von geringfügigen Beschäftigten bereitet in der Praxis immer wieder Kopfzerbrechen. Das gilt insbesondere für die Einhaltung der monatlichen Verdienstgrenzen als auch die verschiedenen zu beachtenden gesetzlichen Regelungen und der daraus folgenden Beurteilungen für das Versicherungs-Beitrags- und Melderecht. Sachverhalte dieser Art sollen so geregelt werden, dass sie revisionssicher sind und bei der nächsten Betriebsprüfung nicht beanstandet werden.

Vermutlich ist Ihnen nicht bekannt, dass sich hinter dem Begriff

“450-EUR-Minijobber Vereinbarungen zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- oder Arbeitszeitzyklen”

ein vom Gesetzgeber interessantes Model der Entgeltabrechnung verbirgt. Was diese Abrechnungsform für Arbeitgeber so interessant macht, ist der Umstand, dass die Arbeitsleistung eines 450-EUR-Minijobbers in einzelnen Monaten auch weit mehr als als 450 EUR umfassen darf, ohne dass der Minijob-Status verloren geht oder es überhaupt einer Begründung bedarf. Es handelt sich um Arbeitszeitkonten, bei denen sich aufgrund der individuell geleisteten Arbeitszeit eines 450-EUR-Minijobbers ein Zeitguthaben oder ein Minusbetrag ergibt. Dieser Saldo ergibt sich aus der Differenz zwischen der Sollarbeitszeit und der tatsächlich geleisteten Arbeit. Das monatliche Arbeitsentgelt richtet sich dabei stehts nach der Sollarbeitszeit und wird in gleichbleibender Höhe ausgezahlt. Die Regelungen bei flexibler Arbeitszeit von Minijobbern sind in den aktuellen Geringfügigkeits-Richtlinien vom 12. November 2014 enthalten (Seite 35 2.2.1.3. Zeitguthaben aus einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung). Die Geringfügigkeits-Richtlinien können Sie sich hier herunterladen.

Merkmale sonstiger flexibler Arbeitszeitmodelle

Sonstige flexible Arbeitszeitmodelle unterscheiden sich in der Entgeltabrechnung von der Abrechnung der festen Arbeitszeit. Vergütet wird nicht die im jeweiligen Monat geleistete Arbeitszeit, sondern stattdessen ein von der Arbeitsleistung unabhängiges verstetigtes (gleich hohes) Arbeitsentgelt. Der sich aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund der geleisteten Arbeitszeit ergebende Vergütungsanspruch wird nicht unmittelbar im jeweiligen Monat erfüllt. Stattdessen wird die Arbeitszeit in einem Arbeitszeitkonto erfasst und in Form von Gut- oder Minusstunden als positiver oder negativer Gleitzeitsaldo in den nächsten Entgeltabrechnungszeitraum übertragen. Die rechtliche Grundlage für die Führung eine Arbeitszeitkontos ergibt sich entweder

  • aus dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag oder
  • aufgrund tariflicher Regelungen, auf die im Arbeitsvertrag Bezug genommen wird.

Eine gesetzliche Regelung für die Nutzung von Arbeitszeitkonten gibt es nicht. Es müssen aber insbesondere bei der Verwendung von Arbeitszeitkonten die arbeitsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) – eingehalten werden.

Im Arbeitszeitkonto wird auf schriftliche oder elektronische Weise die tatsächlich geleistete Arbeit (inkl. Urlaub, Krankheit, Überstunden etc) des Arbeitnehmers festgehalten und mit der arbeits- oder trarifvertraglich zu leistenden Arbeitszeit verrechnet. Hinsichtlich der Beitragspflicht zur Sozialversicherung gilt das sog. Zuflussprinzip. Im Gegensatz zum sonst üblichen Entstehungsprinzip bedeutet dies: Das verstetigte monatliche Arbeitsentgelt ist sowohl bei der Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags als auch bei der Abgabe von Entgeltmeldungen zur Sozialversicherung heranzuziehen.

Die Führung von Arbeitszeitkonten dienen in erster Linie dem Ausgleich betriebsbedingter Produktions- und Arbeitszeitzyklen. Aber auch Arbeitgeber, in deren Betrieb gleichmäßige Arbeitsmengen anfallen und keine saisonalen Schwankungen bestehen, können für die bei ihnen beschäftigten 450-EUR-Minijobber Arbeitszeitkonten einrichten.

Welche Verbesserungen bringen Arbeitszeitkonten für den Arbeitgeber von 450-Euro-Minijobbern?

Ohne flexible Arbeitszeitregelung tritt bei einem 450-Euro-Minijob häufig das Problem ein, dass die Entgeltgrenze in einzelnen Monaten überschritten wird. Zwar ist es durchaus möglich, dass in diesem Fall der Minijob-Status unangetastet bleibt, wenn der Arbeitgeber schwankende Entgelt von vornherein in seiner Jahresprognose eingerechnet hat oder wenn es sich um ein zulässiges unvorhersehbares Überschreiten handelt. Allerdings ist die Legitimation für das bis zu 3-mal pro Jahr zulässige unvorhersehbare Überschreiten riskiobehaftet und kann durchaus unterschiedlich beurteilt werden.

Hinzu kommt der bürokratische Mehraufwand bei der Entgeltabrechnung.

Hat der Arbeitgeber dagegen eine flexible Arbeitszeitregelung über ein Arbeitszeitkonto vorliegen, kommt es nicht mehr darauf an, dass der Minijobber mit seiner im jeweiligen Monat erbrachten Arbeitsleistung einen Lohnanspruch generiert, der maximal 450 Euro beträgt. Dies liegt darin begründet, dass in diesen Fällen bei der Beurteilung des 450-EUR-Minijobs lediglich die innerhalb des Jahreszeitraums vorgesehene zu leistende Arbeitszeit insgesamt herangezogen wird. Führt diese Jahresarbeitszeit zu einem Entgeltanspruch der 5.400 EUR nicht überschreitet, liegt ein 450-EUR-Minijob vor. Wie sich die Arbeitszeit hierbei auf die einzelnen Monate verteilt, ist unerheblich. Maßgeblich ist allein, dass das vereinbarte Arbeitszeitkontingent am Ende des Jahreszeitraums einen hierdurch abgeleiteten Entgeltanspruch von 5.400 EUR nicht überschreitet. Im Gegenzug wird das monatliche Arbeitsentgelt nicht entsprechend der erbrachten Arbeitsleistung, sondern verstetigt – also in gleichbleibender Höhe – gezahlt. Der Ausgleich zwischen dem gezahlten Entgelt und der erbrachten Arbeitsleistung erfolgt über das Arbeitszeitkonto

Praxis-Beispiel 1 – Normales Arbeitszeitkonto:

Für einen 450-EUR-Minijobber wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. Der Stundenlohn beträgt 12,80 EUR; die monatliche Sollarbeitszeit 35 Stunden. Gezahlt wird ein verstetigtes Arbeitsentgelt von 448 EUR pro Monat. Hieraus ergibt sich ein Jahresarbeitszeit-Kontingent von 420 Stunden, was flexibel genutzt werden kann.

Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Summe
Verstetigtes
Arbeitsentgelt
(EUR)
448 448 448 448 448 448 448 448 448 448 448 448 5.376
Sollarbeitszeit 35 35 35 35 35 35 35 35 35 35 35 35 420
Geleistete
Arbeitszeit
32 45 45 20 32 50 48 20 35 35 35 23 420
Saldo des Arbeits-
zeitkontos
-3 +7 +17 +2 -1 +14 +27 +12 +12 +12 +12 0

Obwohl die geleistete Arbeitszeit in 4 Monaten innerhalb des Jahreszeitraums die einen Entgeltanspruch von mehr als 450 EUR generierende monatliche Sollarbeitszeit übersteigt, liegt durchgehend ein 450-EUR-Minijob vor. Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit übersteigt die zu erwartende Gesamtarbeitszeit von 420 Stunden und den damit einhergehenden Entgeltanspruch von 5.400 EUR nicht, sodass die Geringfügikeitsgrenze in der Jahresbetrachtung eingehalten wird.

Ein weiterer Vorteil bei Vorliegen einer flexiblen Arbeitszeitregelung besteht darin, dass eine Freistellung von der Arbeitsleistung bis zu 3 Monaten zulässig ist, ohne das daür der sonstige bürokratische Aufwand für abzusetzende Meldungen und vorzunehmende versicherungsrechtliche Beurteilungen anfällt. Bedingung hierfür ist lediglich, dass das verstetigte Entgelt während dieser zeiträume “druchgezahlt” wird. Damit wird es für Arbeitgeber leichter, aufgesparte Arbeitszeitguthaben zügig abzubauen oder aber “Minusstunden” für bevorstehende Auftragsspitzen anzusparen. Lesen Sie hierzu auch die Ausführungen in den Geringfügigkeitsrichtlinien unter Punkt 5 Flexible Arbeitszeitregelungen.

Praxis-Beispiel 2 – Arbeitszeitkonto mit bis zu 3-monatiger Freistellung:
Die Daten sind identisch wie im Beispiel 1; in der Zeit zwischen 20.04. bis 10.07. wird der Beschäftigte jedoch aus Arbeitsmangel von der Arbeit freigestellt, um anschließend in wesentlich größerem Umfang eingesetzt zu werden.

Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Summe
Verstetigtes
Arbeitsentgelt
(EUR)
448 448 448 448 448 448 448 448 448 448 448 448 5.376
Sollarbeitszeit 35 35 35 35 35 35 35 35 35 35 35 35 420
Geleistete
Arbeitszeit
32 45 35 10 0 0 24 60 55 60 50 30 401
Saldo des Arbeits-
zeitkontos
-3 +7 +7 -18 -53 -88 -99 -74 -54 -29 -14 -19

Trotz der Freistellung über mehr als 2 Monate und der anschließenden Überschreitung der monatlichen Sollarbeitszeit von 35 Stunden in 4 Monaten (aus der sich Entgeltansprüche von mehr als 450 EUR ableiten) liegt durchgehend ein 450-EUR-Minijob vor.

In den Geringfügigkeitsrichtlinien unter Punkt 3.1 findet sich die Möglichkeit, die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro in bis zu 3 Monaten pro Jahr wegen eines unvorhersehbaren Ereignisses zulässig zu überschreiten. Dies gilt auch bei der Führung eines flexiblen Arbeitszeitkontos. Damit ist es für den Arbeitgeber möglich, noch flexibler bei der Arbeitseinsatzplanung zu agieren. Der daraus erwachsende (zusätzliche) Entgeltsanspruch kann also bis zu 3 Monaten neben dem “normalen” monatlichen Entgeltanspruch ausgezahlt werden. Die hierfür aufgewandte Arbeitszeit ist nicht Gegenstand der sonstigen flexiblen Arbeitszeitvereinbarung und wird demzufolge auch nicht auf das Kontingent der vereinbarten Jahresarbeitszeit angerechnet. Die jährliche Verdienstgrenze von 5.400 EUR kann in diesen Fällen ggf. auch erheblich überschritten werden, ohne dass der Minijob-Status verloren geht. Allerdings sollte hier bei der Beurteilung sehr sorgfältig vorgegangen werden. Die Unvorhersehbarkeit des zu Mehrarbeit führenden Ereignisses muss dokumentiert werden. Insbesondere Fälle höherer Gewalt (Naturkatastrophen) oder aber auch ein unerwarteter Personalausfall (z.B. wegen Tod, Unfall oder unerwarteter längerer Erkrankung eines Kollegen) kommen in Betracht; Letzteres insbesondere bei Kleinbetrieben.

Praxis-Beispiel 3 – Arbeitszeitkonto und unvorhersehbares Ereignis:
Die Daten sind identisch zu Beispiel 2; während der (vorgesehenen) Freistellung des 450-EUR-Minijobbers von der Arbeit (20.04. bis 10.07.) erleidet ein Vollzeitbeschäftigter Arbeitskollege einen Arbeitsunfall und fällt deswegen für längere Zeit aus. Um den Kleinbetrieb aufrechtzuerhalten, springt der 450-EUR-Minijobber im Umfang von 90 Stunden im Monat Juni anstelle des arbeitsunfähigen Verletzten ein.

Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Summe
Verstetigtes
Arbeitsentgelt
(EUR)
448 448 448 448 448 448 448 448 448 448 448 448 5.376
Zusätzliches
Arbeitsentgelt
1.152 6.528
Sollarbeitszeit 35 35 35 35 35 35 35 35 35 35 35 35 420
Geleistete
Arbeitszeit
32 45 35 10 0 0 24 60 55 60 50 30 401
Gel. Arbeitszeit aus
unvorhergesehenem
Ereignis
90
Saldo des Arbeits-
zeitkontos
-3 +7 +7 -18 -53 -88 -99 -74 -54 -29 -14 -19

Im vorliegenden liegt ein zulässiges gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der monatlichen Entgeltgrenze von 450 EUR vor. Im Monat Juni wird neben dem verstetigten Entgelt von 448 EUR aus der flexiblen Arbeitszeitvereinbarung das Entgelt für die unvorhersehbare Mehrarbeit des 450-EUR Minijobbers (90 Stunden x 12,80 EUR = 1.152 EUR) und somit ein Gesamtbetrag von 1.600 EUR ausgezahlt. Die im Monat Juni geleisteten 90 Mehrarbeitsstunden sind nicht als Gutzeit auf das Arbeitszeitkonto anzurechnen, sondern unmittelbar zu vergüten. Das im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitsentgelt von 6.528 EUR überschreitet zwar die Jahresentgeltgrenze von 5.400 EUR; trotzdem liegt durchgehend ein 450-EUR-Minijob vor.

Welche Grenzen müssen beachtet werden?

Bei der Führung von flexiblen Arbeitszeitkonten ist zwingend § 2 Abs. 2 Satz 3 MiLoG anzuwenden. Demnach ist die Fälligkeit des Mindestlohns zum letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Monats insoweit zu beachten, als dass die auf ein Arbeitszeitkonto angesparten Arbeitsstunden monatlich jeweils 50% der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen dürfen. Die Grenze von 50% bedeutet allerdings keinen absoluten Höchstwert für die Ansparung von Arbeitsstunden, sondern bezieht sich lediglich darauf, dass darüber hinaus eingestellte Mehrarbeitsstunden im Hinblick auf den ab dem 01.01.2015 geltenden Mindestlohn von 8,50 EUR zwingend am letzten Bankarbeitstag des betroffenen Monats vergüteten werden müssen. Ist also ein Stundenlohn von mehr als 8,50 EUR vereinbart worden und dieser beim verstetigten monatlichen Arbeitsentgelt angesetzt, so können die dieser Entgeltdifferenz entsprechenden Mehrarbeitsstunden zusätzlich zu den 50% der vereinbarten monatlichen Arbeitszeit auf dem Arbeitszeitkonto angespart werden, ohne dass ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vorliegt. Unter Zugrundelegung der Daten aus den Beispielen 1 bis 3 ergibt sich folgende (individuelle) Obergrenze für die Ansparung von Mehrarbeitsstunden in das Arbeitszeitkonto des 450-EUR Minijobbers.

Vereinbarte Monatsarbeitszeit: 35 Stunden
Vereinbarter Stundenlohn: 12,80 Euro
Verstetigtes monatliches Arbeitsentgelt 448 Euro (35 Studnen x 12,80 Euro)
Monatlicher Mindestlohnanspruch 297,50 Euro (35 Stunden x 8,50 Euro)
Monatliche Differenz zum Mindestlohn 150,50 Euro (448,00 Euro – 297,50 Euro)
Monatliche maximale Mehrarbeitsstudnen von 50% der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit: 17,50 Stunden
Differenz zwischen tatsächlich gezahltem Stunden- und Mindestlohn unter Berücksichtigung der vereinbarten Arbeitszeit 17,70 Stunden (150,50 : 8,50 Euro)
insgesamt pro Monat ansparbar: 35,20 Stunden (17,50 + 17,70 Stunden)

In Bezug auf das in den Beispielen 1 bis 3 dargestellte Arbeitszeitmodell bedeutet dies, dass bei einer monatlichen Arbeitszeit bis zu 70,20 Stunden (35 Stunden vereinbarte Monatsarbeitszeit + 35,20 Stunden max. ansparbare Mehrarbeitsstunden) keine gesonderten Ausgleichszahlungen im Hinblick auf die Fälligkeit des Mindestlohns vom Arbeitgeber getätigt werden müssen.

Aussschlaggebend für die Annahme eines 450-EUR-Minijobs laut den Geringfügigkeits-Richtlinien ist allein die Tatsache, dass die aus der Gesamtjahresarbeitszeit abgeleiteten Entgeltansprüche den Grenzbetrag von 5.400 EUR nicht überschreiten. Ergeben sich höhere Ansprüche, handelt es sich nicht mehr um einen 450-EUR-Minijob, sondern um eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Entscheidend sind also die Entgeltansprüche, die sich aus der Gesamtjahresarbeitszeit ergeben. Ein verstetigtes Arbeitsentgelt von 450 Euro und der Einhaltung der Jahresentgeltgrenze von 5.400 Euor ist also nicht allein ausschlaggebend, soweit diesem Grenzbetrag eine höhere Gesamtjahresarbeitszeit gegenübersteht.

Praxis-Beispiel 4 – Berücksichtigung zu erwartender Arbeitszeitguthaben am Ende des Jahreszeitraums:
Für einen 450-Eur-Minijobber wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. Der Stundenlohn beträgt 12,00 Euro; die monatliche Arbeitszeit 40 Stunden. Gezahlt wird ein verstetigtes Arbeitsentgelt von 450 EUR pro Monat. Hieraus ergibt sich ein Jahresarbeitszeit-Kontingent von 450 Stunden, was flexibel genutzt werden kann. Die Vereinbarung über die flexible Arbeitszeit sieht vor, dass das zu erwartende Arbeitszeitguthaben am 31.12. ins Folgejahr übertragen wird.

Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Summe
Verstetigtes Arbeitsentgelt (EUR) 450 450 450 450 450 450 450 450 450 450 450 450 5.400
zu beanspruchendes Arbeitsentgelt auf Grund der tats. Arbeitszeit (EUR) 480 480 480 480 480 480 480 480 480 480 480 480 5.760
Sollarbeitszeit 37,5 37,5 37,5 37,5 37,5 37,5 37,5 37,5 37,5 37,5 37,5 37,5 450
Geleistete Arbeitszeit 40 40 40 40 40 40 40 40 40 40 40 40 480
Saldo des Arbeitszeitkontos +2,5 +5 +7,5 +10 +12,5 +15 +17,5 +20 +22,5 +25 +27,5 +30

Da sich aus der zu erwartenden Gesamtjahresarbeitszeit (480 Stunden) ein Entgeltanspruch von insgesamt 5.760 EUR ableitet, wird die Entgeltgrenze von 5.400 EUR für die Annahme eines 450-EUR-Minijobs überschritten. In diesem Fall liegt von Beginn an kein 450-EUR-Minijob vor. Es handelt sich hier vielmehr um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Die Einhaltung der Entgeltgrenze für die Annahme eines 450-EUR-Minijobs auf Basis des verstetigt gezahlten monatlichen Entgelts ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Von vornherein zu erwartende Arbeitszeitguthaben am Jahresende sind somit bei der Beurteilung, ob ein 450-EUR-Minijob vorliegt, demnach zwingend zu berücksichtigen.

Ein anderer Sachverhalt ergibt sich dann, wenn der Arbeitgeber erst im Verlauf des Jahreszeitraums aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände bemerkt, dass das vereinbarte Jahresarbeitszeitkontingent für den 450-EUR-Minijobber zu knapp bemessen war. Nach den Geringfügigkeits-Richtlinien gilt in diesen Fällen, dass eine als 450-EUR-Minijob beurteilte Beschäftigung erst ab dem Monat in eine sozialversicherungspflichtige umzuwandeln ist, in dem für den Arbeitgeber ersichtlich wird, dass mit der tatsächlich zu erwartenden Jahresarbeitszeit ein Entgelt erzielt wird, dass 5.400 EUR übersteigt.

Praxis-Beispiel 5 – Überschreitung des Jahresarbeitszeitkontingents während des Jahres:
Für einen 450-EUR-Minijobber wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. Der Stundenlohn beträgt 10 Euro; die monatliche Sollarbeitszeit 45 Stunden. Gezahlt wird ein verstetigtes Arbeitsentgelt von 450 EUR pro Monat. Hieraus ergibt sich ein Jahresarbeitszeit-Kontingent von 540 Stunden, was flexibel genutzt werden kann. Durch die tatsächlich geleistete Arbeit wird ein Arbeitszeitguthaben aufgebaut. Aufgrund der Auftragslage im Unternehmen stellt sich im Laufe des Jahres heraus, dass das Zeitguthaben nicht bis zum Ende des Jahres abgebaut werden kann.

Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Summe
Verstetigtes Arbeitsentgelt (EUR) 450 450 450 450 450 450 450 450 450 450 450 450 5.400
Sollarbeitszeit 45 45 45 45 45 45 45 45 45 45 45 45 540
Geleistete Arbeitszeit 50 50 45 60 60 55 45 50 45 55 50 50 615
Aufgelaufene Arbeitszeit 50 100 145 205 265 320 365 415 460 515 565 615
Saldo des Arbeitszeitkontos +5 +10 +10 +25 +40 +50 +50 +55 +55 +65 +70 +75

Spätestens im Verlaufe des Monats November wird aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das vereinbarte Jahresarbeitszeitkontingent von 540 Stunden ausgeschöpft und damit die Verdienstgrenze für einen 450-EUR-Minijob überschritten. Ab dem 1.11. liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.

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