Wie hat Ihnen der Artikel gefallen? Bitte bewerten Sie ihn!
[Gesamt: 4 Durchschnitt: 5]

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Janu­ar 2017 um 34 Cent auf 8,84 Eu­ro je Zeitstunde. Wie bisher, liegt ein Minijob nur dann vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt 450 Euro nicht übersteigt. Damit verringert sich die maximale Arbeitszeit des Minijobbers. Bisher konnte der Minijob regelmäßig 52,94 Stunden im Monat arbeiten (52,94 Stunden x 8,50 Euro = 450,00 Euro). Soll der Arbeitnehmer weiterhin den Status eines Minijobbers beibehalten, müssen zeitnah Korrekturen am Arbeits­ver­trag vorgenommen werden. Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein flächendeckender Mindestlohn. Danach haben grundsätzlich alle abhängig be­schäf­tig­ten Arbeitnehmer – und zwar unabhängig davon ob Sie sozialversicherungspflichtig angestellt sind oder als sog. Aushilfen arbeiten – einen Anspruch auf den gesetzlich festgelegten Mindestlohn von 8,50 Euro. Diese gesetzliche Lohn­un­ter­gren­ze wird mit Wirkung ab 1. Januar 2017 auf 8,84 Euro je Zeitstunde angehoben – und kann zum Stolperstein für Arbeitgeber werden.

Anwendung auf Minijobs

Der gesetzliche Mindestlohn gilt unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Be­schäf­ti­gung für alle Arbeitnehmer – und damit auch für Minijobber. Aus der Grenze von 450 Euro ergibt sich bei einem Mindestlohn von 8,50 Euro eine maximale Arbeitszeit eines Mi­ni­job­bers von 52,94 Stunden im Monat. Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns um 34 Cent hat keine Auswirkungen auf die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro. Auswirkungen ergeben sich allerdings bei der möglichen Arbeitszeit des Minijobbers. Die maximale monatliche Arbeitszeit eines Minijobbers beträgt ab 1. Januar 2017 nur noch 50,9 Stunden (50,9 Stunden x 8,84 Euro = 449,96 Euro, also aufgerundet 450 Euro). Arbeiten Minijobber über diese Stundengrenze hinaus, wird die Beschäftigung versicherungspflichtig. 

Praxishinweise

Spätestens zum Jahreswechsel 2016/2017 sollten Sie sich mit den Ar­beits­ver­trägen Ihrer Minijobber beschäftigen. Wenn Sie also 450-Euro-Minijobber beschäftigen, deren Verträge eine monatlich Arbeitzeit von 52,94 Stunden vorsehen, dann müssen Sie die Arbeitszeit auf 50,9 Stunden im Monat verringern, wenn der Mitarbeiter weiterhin als versicherungsfreier geringfügig Beschäftiger in Ihrem Unternehmen arbeiten soll bzw. will. Wenn Sie die Anzahl der Arbeitsstunden nicht reduzieren, so liegt ab dem 01.01.2017 ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vor. Als Arbeitgeber müssen Sie dann sowohl die er­for­der­li­chen Ummeldungen von der Minijob-Zentrale zur gesetzlichen Krankenkasse vor­zu­neh­men als auch die Ge­samt­so­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge und Umlagen nach dem Auf­wen­dungs­aus­gleichs­ge­setz auf der Grund­la­ge von (52,9 Stunden x 8,84 Euro =) 467,64 Euro zu berechnen und abführen.

Exkurs:
Arbeitnehmer, die einen 450-Euro-Minijob ausüben, gelten als Teilzeitbeschäftigte. Geregelt ist das im Teilzeit- und Befristungs­gesetz (TzBfG). Teilzeitbeschäftigte haben danach im Arbeitsrecht grundsätzlich die glei­chen Rech­te wie Vollzeitbeschäftigte. Wenn Sie als Arbeitgeber dem Beschäftigten keinen schrift­li­chen Ar­beits­ver­trag ausgehändigt haben, sind Sie verpflichtet, ihm spätestens einen Monat nach Beginn des Ar­beits­ver­hält­nis­ses einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Ar­beits­be­din­gun­gen auszustellen (§ 2 Nachweisgesetz – NachwG). Das gilt für alle Ar­beit­neh­mer, es sei denn, dass sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden. Der Nachweis muss u.a. folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitsort
  • Art der Tätigkeit
  • Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts
  • Arbeitszeit

Hintergrund: Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns

Die Anhebung des Mindestlohns ergibt sich aus dem Beschluss der Mindestlohnkommis­sion vom 28. Juni 2016. Die Kommission hatte mit dem Mindestlohngesetz den Auf­trag erhal­ten, erstmals zum 1. Januar 2017 über die Anpassung des Mindestlohns zu entschei­den und der Bundesregierung einen entsprechenden Vorschlag zu machen. Sie wird dies nun alle zwei Jahre tun. Die Mindestlohnkommission prüft für ihren Beschluss, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist,

  • zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmer beizutragen,
  • faire und funktionierende Wett­be­werbs­be­din­gun­gen zu ermöglichen sowie
  • Beschäftigung nicht zu gefährden.

Sie orientiert sich dabei nachlaufend an der Tarif­ent­wicklung.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen? Bitte bewerten Sie ihn!
[Gesamt: 4 Durchschnitt: 5]