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Minijobs haben in der betrieblichen Praxis einen hohen Stellenwert. In Deutschland gab es nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit Mitte 2016 insgesamt 7,8 Millionen Minijobber. 5,14 Millionen davon beziehen ihr Einkommen ausschließlich aus einem Minijob. 2,61 Millionen üben den Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung aus. Die folgende Grafik zeigt anschaulich, wie sich die Zahl der Minijobs in den letzten Jahren entwickelt hat.

Beschäftigungsstatistik, Beschäftigte in Minijobs von 2003 bis 2016

Es gibt heute kaum noch ein Unternehmen, welches nicht mindestens einen Minijobber beschäftigt. Ein Arbeitgeber sollte daher die wichtigsten Spielregeln über Minijobs kennen. Ich habe mich daher entschlossen eine kleine Serie von Beiträgen zu diesem Thema zu schreiben, in denen ich diese Spielregeln vorstellen werde. Eigentlich wollte ich alle Aspkte in einem Beitrag abfassen, doch das Thema ist so komplex, dass es Sinn macht, die wichtigsten Regelungen in jeweils einzelnen Beiträgen vorzustellen. So bleibt auch die Übersicht besser gewahrt. Und Sie als Leser können sich die Beiträge mit den für Sie wichtigen Aspekten heraussuchen. In der Beitragsserie werde ich auch auf viele Tipps und Tricks hinweisen, die in der Praxis vielleicht nicht so bekannt sind. Los geht’s in diesem 1. Teil mit der Einordnung von Begrifflichkeiten wie Minijob, geringfügige Beschäftigung, geringfügig entlohnte Beschäftigung und kurzfristige Beschäftigung.

Der Begriff “Minijob”

Jeder von uns kennt den Begriff Minijob und hat auch so ein bisschen Teilahnung. Dabei kommt der Begriff “Minijob” so im offiziellen Sprachgebrauch gar nicht vor. Sie werden diesen Begriff “Minijob” also im Gesetzbuch nicht finden. Von Minijobs wird hauptsächlich in der betrieblichen Praxis und im Volksmund gesprochen. Der Gesetzgeber bezeichnet Minijobs als geringfügige Beschäftigung. Die geringfügige Beschäftigung ist im Sozialversicherungsrecht geregelt in § 8 Abs. 1 SGB IV. Diese Vorschrift unterscheidet zwei Arten von geringfügigen Beschäftigungen:

  1. eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (im Volksmund auch 450 Euro Minijob)
    oder
  2. eine kurzfristige Beschäftigung 

Die folgende Grafik zeigt den gesetzlichen Zusammenhang zwischen den beiden geringfügigen Beschäftigungen. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung ist in Nr. 1 des § 8 Abs. 1 SGB IV und die kurzfristige Beschäftigung ist in Nr. 2 des § 8 Abs. 1 SGB IV geregelt.

Grafik: Geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr.1 und 2 SGB IV

Die geringfügig entlohnte Beschäftigung ist der “klassische Minijob”, in dem man 450 Euro im Monat an Arbeitsentgelt erzielen darf. Die kurzfristige Beschäftigung ist nicht ganz so bekannt und kommt in der Praxis auch nicht so häufig vor. Hier muss die  Beschäftigung  befristet sein auf nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr.

Wichtiges aus dem Arbeitsrecht

Für Minijobber (450-Euro-Minijobber und kurzfristig beschäftigte Minijobber) gelten grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Vorschriften wie für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer mit normaler Wochenarbeitszeit. Wie ich bereits in einem früheren Beitrag ausgeführt habe, gelten Minijobber als Teilzeitbeschäftigte. Anwendung findet auch das Kündigungsschutzgesetz nach Erfüllung der 6-monatigen Wartezeit. Dies gilt selbst dann, wenn der Minijobber neben seinem Minijob noch eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt und diese ihn wirtschaftlich und sozial absichert.

Sie sollten auch für Minijobber einen schriftlichen Arbeitsvertrag ausstellen. Tun Sie das nicht, so sind Sie verpflichtet bis spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszustellen (§ 2 Nachweisgesetz – NachwG). Das gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, dass sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden. Der Nachweis muss u.a. folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitsort
  • Art der Tätigkeit
  • Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts
  • Arbeitszeit

Nach § 3 EFZG haben auch geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für 6 Wochen (nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer der Beschäftigung) und bei Schwangerschaft und Mutterschaft.

Minijobber haben nach dem Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf bezahlten Urlaub.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Werfen wir nun einen Blick auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung, den klassischen Minijob mit 450 Euro Verdienst im Monat. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung kann in einem Unternehmen oder in eine Privathaushalt ausgeübt werden:

Minijob im Unternehmen oder im Privathaushalt

hier endet der 1. Teil. Im 2. Teil geht es dann um die geringfügig entlohnte Beschäftigung in Unternehmen (die Praxis spricht von “gewerblichen Minijobs”). Dort stelle ich die wichtigsten Regelungen vor.

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