Wie hat Ihnen der Artikel gefallen? Bitte bewerten Sie ihn!
[Gesamt: 7 Durchschnitt: 5]

Mit einer BahnCard der Deutschen Bahn AG können 12 Monate lang ermäßigte Fahrkarten erworben werden. Wie ist die Überlassung einer Bahncard durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer lohnsteuerlich und sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen, wenn die BahnCard sowohl für dienstliche als auch für privaten Fahrten genutzt wird. Gemäß einer Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind für die Fälle der Bahncard 100 und der Bahncard 50 zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden.

Prognose einer Vollarmortisation

Nach der OFD führt die Überlassung einer BahnCard 50 oder 100 durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dienstliche und private Nutzung dann nicht zu Arbeitslohn, wenn die Kostenersparnis gegenüber dem Erwerb von Einzelfahrkarten für die dienstlichen Fahrten größer ist als die Kosten für die BahnCard oder zumindest gleich hoch ist. Ist das der Fall, hat der Arbeitgeber ein eigenes Interesse am Erwerb der BahnCard, sodass, wie gesagt, kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt. In welchem Umfang der Arbeitnehmer die Bahncard auch für private Reisen verwendet, spielt dann keine Rolle mehr.

Hinweis: Dies richtet sich nach einer Prognose im Zeitpunkt der Überlassung der BahnCard. Prognostiziert der Arbeitgeber also eine Vollamortisation, erfolgt die Überlassung in seinem eigenbetrieblichen Interesse, so dass der Ansatz von Arbeitslohn ausscheidet. Dies gilt auch dann, wenn sich im Nachhinein die Prognose aus unvorhersehbaren Gründen wie z.B. einer längeren Erkrankung des Arbeitnehmers als unzutreffend erweist. Es ist dann keine Nachversteuerung vorzunehmen, das überwiegend eigenbetriebliche Interesse bei Überlassung an den Arbeitnehmer wird hierdurch nicht berührt.

Prognose einer Teilarmotisation

Anders ist dies bei einer prognostizhierten Teilamortisation, bei der die Kosten für die BahnCard höher sind als die voraussichtliche Fahrtkostenersparnis für die dienstlichen Fahrten des Arbeitnehmers. Hier liegt die Überlassung der BahnCard nicht im überwiegend eigenbetrielbichen Interesse des Arbeitgebers. Die Überlassung der BahnCard führt hier zunächst in voller Höhe zu Arbeitslohn. Die Fahrtkostenersparnis bei den dienstlichen Fahrten ist dann monatlich oder am Ende der Nutzungsdauer der BahnCard vom Arbeitslohn abzuziehen, maximal bis zu einem Betrag von 0 €

Hinweis: Die von der OFD hier im Einzelnen vorgeschlagenen Berechnungsmöglichkeiten sind etwas komplizierter, weil auch die steuerfreie Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber nach § 3 Nr. 13 bzw. Nr. 16 EStG zu berücksichtigen ist. Im Ergebnis wird es darauf ankommen, dass man die sich bei den dienstlichen Fahrten ergebende Fahrtkostenersparnis von den Kosten für die BahnCard abzieht.

 

Quelle: OFD Frankfurt/M., Vfg. vom 31.07.2017, S. 2334 A – 80 – St 222

 

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen? Bitte bewerten Sie ihn!
[Gesamt: 7 Durchschnitt: 5]