Pünktlichkeit zahlt sich aus. Trödler, die ihre Steuererklärung zu spät abgeben, werden zukünftig kräftig zur Kasse gebeten. Wer seine Erklärung nicht innerhalb der vorgesehen Frist  abgibt (i.d.R. bis zum 31. Mai des Folgejahres) muss künftig automatisch einen Verspätungszuschlag von 25 Euro pro Monat zahlen. Der Finanzausschuss des Bundestages hat sich bei Beratungen über das Steuermodernisierungsgesetz darauf geeinigt. Ursprünglich stand so gar ein Verspätungszuchlag von 50 Euro im Raum. Diese hohe Strafe, war aber wohl der SPD-Fraktion zu viel.

Papier hat bald ausgedient

Bei dem Steuermodernisierungsgesetz geht es darum, bestimmte Abläufe in der Finanzverwaltung zu vereinfachen. Dadurch soll es ermöglicht werden, die Bearbeitungszeit für eine Steuererklärung auf durchschnittlich 10 Tage zu verkürzen. Bislang beträgt die Bearbeitungsdauer ca. 40 Tage. Auch sollen die Bürger ihre Steuererklärungen nicht mehr auf Papier abgeben, sondern vermehrt elektronisch über Elster einreichen. Das Elster-Formular soll dann zukünftig in Teilen auch schon vorausgefüllt sein. Steuerpflichtige müssen dann auch keine Belege mehr ihrer Steuererklärung beifügen, sondern nur noch auf Verlangen des Finanzamtes vorlegen. Das Gesetz soll am Donnerstag, 12.05.2016 verabschiedet werden.

Ein Blick in die Zukunft: Computer statt Beamter

Ab 2022 soll der Computer die Steuererklärungen prüfen und den Finanzbeamten von einfachen Steuererklärungen entlasten, da die Finanzämter unter Personalmangel leiden. Die Computer sind mit einem eingebauten “Risikomanagement” ausgestattet. Bemerkt dieses System etwas Auffälliges, werden diese Steuererklärungen automatisch ausgesondert und durch einen Finanzbeamten geprüft. Allerdings kann auch der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung die Prüfung durch einen Finanzbeamten beantragen.

Bisherige Regelung

Der Verspätungszuschlag darf bis zu 10% der festgesetzten Steuer und bis zu 25.000 Euro betragen. Wie Sie sicherlich aus dem Wörtchen “darf” entnehmen können, liegt es vor allem im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde – wie es so schon im Amtsdeutsch heißt – ob und in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag erhoben wird. Der Verspätungszuschlag hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Dauer der Fristüberschreitung
  • Höhe der Nachzahlung
  • gezogene Vorteile aus der verspäteten Abgabe
  • Grad des Verschuldens
  • die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bummlers

Bislang wurde vom Finanzbeamten vielfach auch ein Auge zugedrückt.

Was können Sie jetzt tun?

Sobald Sie wissen, dass Sie den Termin bis zum 31. Mai nicht einhalten können, zögern Sie nicht und beantragen beim Finanzamt eine Fristverlängerung. Sie können das formlos schriftlich oder telefonisch tun. In aller Regel wird Ihnen dann auch eine ausreichend lange Frist gewährt. Diese sollte dann aber auch eingehalten werden, denn einer weitere Fristverlängerung muss von Ihnen dann schon sehr gut begründet werden. In der Regel wird Sie nicht gewährt. Wenn Sie die Steuererklärung von einem Steuerberater anfertigen lassen, brauchen Sie sich um die Fristverlängerung nicht kümmern. Für diese Personengruppe gelten besondere Fristen.

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