Es kursiert das Gerücht, dass in Deutschland ab 2017 eine Registrierkassenpflicht eingeführt werden soll. Um es gleich vorweg zu nehmen: Es wird 2017 und auch in den nächsten Jahren keine Registrierkassenpflicht geben. Wer bislang also seine Kassenaufzeichnung ohne Registierkasse vorgenommen hat, darf das auch 2017 weiterhin so tun. Für Unternehmer, die eine Registrierkasse im Einsatz haben, werden ab dem 01. Januar 2017 schärfere Anforderungen an die Registierkasse gestellt. Es werden dann neue Pflichten für die Benutzung von Registrierkassen gelten. Wenn Sie im Zuge der Neuregelung eine Neuanschaffung planen, empfiehlt es sich, eine Bestätigung des Herstellers einzufordern, dass die Registrierkasse auch die künfitgen Bedingungen der Finanzverwaltung erfüllt. So dürfen ab diesem Datum nur noch elektronische Registierkassen eingesetzt werden, die Einzelumsätze aufzeichnen und mindestens zehn Jahre aufbewahren können. Analoge, alte Kassen dürfen nicht mehr verwendet werden. Betroffen sind im weiteren Sinne alle Gewerbetreibenden, die Bücher führen und im engeren Sinne alle, die eine elektronische Registrierkasse, PC-Kasse oder Ähnliches einsetzen.

Folgende Unterlagen müssen künftig für das Finanzamt aufbewahrt werden:

  • alle Journaldaten,
  • die vollständige Historie aller im System hinterlegten Artikel,
  • Warengruppen und Preise,
  • alle Daten zu Änderungen von Auswertungen,
  • Programmierungen und Stammdatenänderungen,
  • Bedienungsanleitung des Kassensystems,
  • Protokolle über Einsatzorte sowie Einsatzzeiten (z.B. auf Märkten)

Grund für die Neuregelung sind u. a. die Steuerausfälle, die durch die Manipulation von Registrierkassen entstehen. Der Bundesrechnungshof schätzt sie auf fünf bis zehn Milliarden Euro. Werden die neuen Bestimmungen nicht eingehalten, drohen Sanktionen in Form von hohen Nachzahlungen ans Finanzamt oder aber auch strafrechtliche Konsequenzen. Experten sprechen von Geldbußen bis zu 25.000 €.

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