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Der Investitionsabzugsbetrag ist bei kleinen und mittleren Betrieben ein beliebtes Instrument zur Steuergestaltung. Vielleicht  kennen Sie die Regelung noch unter dem Begriff Ansparabschreibung. Manchmal wurde auch von einer Ansparrücklage gesprochen. Die Ansparabschreibung oder Ansparrücklage konnte letzmalig 2006 in Anspruch genommen werden. Die Regelung wurde 2007 neu gefasst und aus der Ansparabschreibung ist der Investitionsabzugsbetrag geworden. Der Investitionsabzugsbetrag ist im § 7g EStG (Einkommensteuergesetz) geregelt. Danach können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens einen Investitionsabzugsbetrags  bis zu:

40% der voraussichtlichen Anschafftungs- oder Herstellungskosten

außerhalb der Bilanz vom Gewinn abziehen. Die 40% bilden die absolute Obergrenze bis zu der ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden kann. Sie können auch weniger nehmen, z. B. 20%, 10% oder 1%.

Wer kann den Investitionsabzugsbetrag  in Anspruch nehmen?

Begünstigt sind nur Steuerpflichtige die Gewinneinkünfte erzielen. Dazu gehören:

  • Gewerbetreibende,
  • selbständig Tätige (insbesondere Freiberufler)
  • und Land- und Forstwirte

Privatpersonen können den Investitionsabzugsbetrag nicht in Anspruch nehmen. Die Begünstigung ist rechtsformunabhängig. Sie gilt sowohl für Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften (insbesondere Kapitalgesellschaften wie z.B GmbH oder AG). Weitere Voraussetzung ist, dass es sich um einen aktiven Betrieb handeln muss. d.h. der Betrieb muss aktiv am Markt auftreten. Es darf sich nicht um einen sogenannten ruhenden Betrieb handeln.

Welche Wirtschaftsgüter sind begünstigt?

Ein Investitionsabzugsbetrag kommt nur für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Betracht:

  • Begünstigt sind neue oder gebrauchte Wirtschaftsgüter!
  • Begünstigt sind auch sog. GWG’s = geringwertige Wirtschaftsgüter!
  • Nicht begünstigt sind immaterielle Wirtschaftsgüter! (=körperlich nicht fassbare Gegenstände)

Wie groß darf mein Betrieb sein?

Es gelten folgende Größenmerkmale:

  • Bei bilanzierenden Gewerbebetrieben  oder Selbstständigen darf das Betriebsvermögen nicht größer sein als 235. 000 Euro
  • Bei Land-und Forstwirten darf der Wirtschaftswert oder ein Ersatzwirtschaftswert 125.000 Euro nicht überschreiten
  • Bei Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung, darf der Gewinn vor Abzug des Investitionsabzugsbnetrages nicht über 100.00 Euro liegen

Beispiel:
Rudi Fleißig ist Inhaber einer Möbelschreinerei. Er ermittelt seinen Gewinn durch Bilanzierung. In seiner Steuerbilanz zum 31.12.2014 weist er ein Eigenkapital von 320.000 Euro aus. Kann Herr Fleißig in 2014 einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen?

Rudi Fleißig kann einen Investitionsabzugsbetrag nicht bilden, weil im laufenden Wirtschaftsjahr 2014 sein steuerliches Betriebsvermögen (= Eigenkapital) mehr als 235.00 Euro betragen hat.

Weitere Voraussetzungen!

Neben den Größenmerkmalen, die nicht überschritten werden dürfen, sind noch drei weitere Voraussetzungen für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages zu beachten:

1. Der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen. Diesen Zeitraum bezeichnet man als sog. Investitionszeitraum. Wie diese Absicht, vor allen Dingen in Grenzfällen, nachgewiesen werden soll, bleibt offen.

Beispiel:
Ein Unternehmer möchte in seiner Steuererklärung für das Jahr 2014 einen Investitionsabzugsbetrag für einen LKW geltend machen.
Der Unternehmer kann den Investitionsabzugsbetrag geltend machen, wenn er beabsichtigt, den LKW bis spätestens zum 31.12.2017 anzuschaffen.

2. Weitere Voraussetzung ist zudem, dass das begünstigte Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens 90%) betrieblich genutzt wird. Oder einfacher ausgedrückt, heißt das nichts anderes, als das der Unternehmer, wenn er das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt hat, dieses nicht nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung fast ausschließlich betrieblich nutzen muss, sondern auch noch bis zum Endes des Folgejahres. Also im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr.

3. Das begünstigte Wirtschaftsgut muss in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benannt werden. Ebenfalls ist die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzugeben.

Beispiel: Bildung eines Investitionsabzugsbetrages!

Der Höchstbetrag der insgesamt vorzunehmenden Investitionsabzugsbetäge darf im Abzugsjahr und in den drei folgenden Jahren je Betrieb 200.000 Euro nicht übersteigen. Haben Sie bereits Investitionsabzugbeträge in Vorjahren in Anspruch genommen, die sozusagen noch zu Buche stehen, dann werden diese Beträge für die Prüfung der Höchstgrenze addiert. Ein Investitionsabzugsbetrag kann auch in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust ensteht oder wenn sich ein bestehender Verlust erhöht.

Beispiel:
Herr Schwarz ist vorsteuerabzugsberechtiger Gewerbetreibender. Er überschreitet die Größenmerkmale nicht. Er plant in 2014 die Anschaffung einer Maschine im Jahr 2017. Die voraussichtlichen Anschaffungskosetn betragen netto 75.000 Euro. Herr Schwarz hat bisher keine Investionsabzugsbeträge in Anspruch genommen.

Herr Schwarz kann in 2014 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von maximal 30.000 Euro in Anspruch nehmen.
Berechnung: 40% von 75.000 Euro = 30.000 Euro

Herr Schwarz kann also 30.000 Euro von seinem Gewinn abziehen. Wenn er bilanzierender Unternehmer ist, dann erfolgt der Abzug außerhalb der Bilanz. Nehmen wir mal an, der Gewinn von Herrn Schwarz beträgt 80.000 Euro. Dann kann er also 30.000 Euro vom Gewinn abziehen. Verbleiben dann also nur noch 50.000 Euro. Statt von 80.000 Euro Steuern bezahlen zu müssen, zahlt er jetzt nur noch Steuern aufgrund von 50.000 Euro Gewinn.

Für den Fall, das Herr Schwarz schon in den Vorjahren Investitionsabzugsbeträge in Anspruch genommen hätte, müsste er diese Beträge von dem Höchstbetrag von 200.000 € abziehen.

Folgen im Jahr der Anschaffung

Im Wirtschaftsjahr der Investition ist der für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag i.H.v. 40% der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend außerhalb der Bilanz hinzuzurechnen (= Hinzurechnungsbetrag; 40% * tatsächliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten)

Die Hinzurechnung führt natürlich zu einer Erhöhung des Gewinns. Um diese Gewinnerhöhung auszugleichen, kann (Wahlrecht) eine gewinnmindernde Kürzung von bis zu 40% der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Investitionsgutes erfolgen. Das kann in Form einer Aufwandsbuchung innerhalb der steuerlichen Buchführung erfolgen. Das hat zur Folge, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen des Investitionsgutes vermindern. Die Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellunngskosten des Investitionsgutes darf jedoch den zuvor hinzugerechneten Betrag nicht übersteigen. Entscheiden Sie sich für eine Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so müssen Sie das Investitionsgut in ein besonderes laufend zu führendes Verzeichnis aufnehmen (§ 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG). In dem Verzeichnis sind nachzuweisen

  • der Tag der Anschaffung oder  Herstellung
  • die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  • die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts (hier § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG)
  • und die vorgenommenen Abschreibungen

Beispiel:
Der Gewerbetreibende Schwarz (Beispiel zuvor) hat in 2014 einen Investitionsabzugsbetrag für eine Maschine in Höhe von 30.000 € gebildet. Im Jahr 2017 kauft er die Maschine für netto 75.000 €. Die Maschine hat eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 10 Jahren.

Schwarz muss in 2017 den in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40% der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten dem steuerlichen Gewinn außerhalb der Bilanz hinzurechnen.

Berechnung: 40% von 75.000 € = 30.000 €

In diesem Beispiel, entsprechen die ursprünglich geschätzten Anschaffungskosten den tatsächlichen Anschaffungskosten mit 75.000 €. Dies ist der einfachste Fall. Im Video habe ich die anderen Fälle ausführlich besprochen; d.h. also, wenn die tatsächlichen Anschaffungskosten von den geschätzten Anschaffungskosten abweichen. Wenn Sie sich dafür interessieren, dann schauen Sie sich das Video an ( Teil 3).

Schwarz kann (Wahlrecht), um die Gewinnerhöhung durch die Hinzurechnung auszugleichen, die Anschaffungskosten der Maschine in 2017 um 30.000 € kürzen (40% von 75.000 €). Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung der Maschine beträgt dann nur noch 45.000 € (75.000 € – 30.000 €).

Wie die Verbuchung in der steuerlichen Buchführung aussieht, habe ich im Video Teil 4 ausgeführt.

Folgen bei fehlender Investition

Wird die geplante Investition nicht innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums durchgeführt, so erfolgt eine rückwirkende Korrektur. Korrigiert wird immer das Ursprungsjahr, in dem der Investitionsabzugsbetrag vom Gewinn abgezogen wurde.

Beispiel:
wie zuvor, nur mit dem Unterschied, dass Schwarz die Maschine bis Ende 2017 nicht erwirbt.

Das Jahr 2017 bleibt unberührt, es ergibt sich keine Auswirkung auf die Steuerfestsetzung. Korrigiert wird das Ursprungsjahr, also das Jahr 2014. Mit anderen Worten, es wird neu aufgerollt. Der Steuerbescheid für 2014 wird rückwirkend geändert und der Gewinn um 30.000 € erhöht.

Durch die rückwirkende Korrektur im Ursprungsjahr der Inanspruchnahme erhöht sich der Gewinn mit der Folge, dass auch die Steuerlast sich erhöht. Daraus resultierende Steuernachzahlungen sind nach § 233a Abs. 2 AO (= Abgabenordnung) zu verzinsen. Auf die Verzinsungsproblematik bin ich im Video sehr ausführlich eingegangen. Bitten schauen Sie sich für weitere Informationen das Video an (Teil 6).

 Steuerschädliche Verwendung

Das begünstigte Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im Folgejahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschlich betrieblich genutzt werden. D.h. die Privatnutzung darf nicht mehr als 10% betragen oder anders ausgedrückt, die betriebliche Nutzung muss mindestens 90% betragen. Auch für diese Fälle möchte ich auf mein Video verweisen (Teil 5). Dort gehe ich sehr ausführlich auf diesen Punkt ein.

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